Zugriff auf Kassendaten

Sehr geehrte Mandanten,

mit Urteil vom 16.12.2014 (X-R-42/13) hat der X. Senat des BFH entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsatzerlöse einzeln aufzuzeichnen.

Wird dabei von dem Einzelhändler eine PC-Kasse eingesetzt, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und dauerhaft speichert, sind die somit entstandenen Einzelaufzeichnungen als zumutbar anzusehen.

 

Einzelhändler sind somit verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen, damit die Finanzverwaltung bzw. ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 (6) AO, auf die Kassendaten zugreifen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Behandlung von Thermobelegen

Sehr geehrte Mandanten,

Thermobelege verblassen häufig sehr früh und werden dadurch unlesbar. Ein Tatbestand, der insbesondere bezüglich der jahrelangen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen oder Dokumenten eine gewisse Relevanz hat. Hierzu gibt es bisher keine gesetzliche Regelung zur Verwendung eines bestimmten Papiers oder einer bestimmten Drucktechnik für die Ausstellung von Rechnungen oder Quittungen.

§ 14 (1) Satz 7 UStG regelt lediglich, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln sind.

Aus steuerlicher Sicht ist hier folgendes zu beachten:

Wurde eine Rechnung für ein Unternehmen ausgestellt, muss diese 10 Jahre lesbar aufbewahrt werden (§ 147 (3) Satz 1 und (1) Nr. 4 AO). Um die Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier erhaltenen Unterlagen kopiert oder unter den Voraussetzungen des § 147 (2) AO auf einem Datenträger – z.B. durch Einscannen – gespeichert werden. Die ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung braucht dann nicht mehr aufbewahrt zu werden.

Bitte beachten Sie zudem noch folgendes:

Für Verbraucher empfiehlt es sich auch im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Gewährleistungsansprüche, soweit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Streitfall nicht auf andere Weise, etwa durch Zeugen, nachgewiesen werden kann, entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Einbehalt von Kirchensteuer ab dem 1. Januar 2015

Sehr geehrte Mandanten,

durch eine Neuregelung der Kirchensteuererhebung müssen alle zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten (dazu zählen in erster Linie Banken, aber auch Unternehmen) auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden etc.) ab dem 1. Januar 2015, automatisch Kirchensteuer einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.

Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind die Banken und Unternehmen verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden und Gesellschafter die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage).

In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zur einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den endgültigen Kirchensteuersatz. Sofern die Kirchensteuer nicht von dem Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten, sondern von dem zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen erhoben werden soll, kann der Übermittlung des KiSTAM widersprochen (Sperrvermerk) werden.

Hierzu muss der Steuerpflichtige eine Sperrvermerkserklärung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Die Sperrvermerkserklärung muss bis spätestens 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen, damit das BZSt bis zu einem Widerruf die Übermittlung des KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1.09 bis 31.10.), sperrt. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über die Sperre zu informieren. Das Finanzamt ist wiederrum gesetzlich verpflichtet, den jeweiligen Steuerpflichtigen wegen der Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Geschäftsführer haftet bei Schwarzlohnzahlungen der GmbH

Sehr geehrte Mandanten,

das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 entschieden, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung stets dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH ausbezahlt und die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dadurch entzieht.

In dem konkreten Fall haftet der Geschäftsführer nach dem Urteil des FG Köln für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Kirchensteuer und Verspätungszuschläge, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wird, gemäß § 69 Satz 1 AO und gemäß § 35 (1) GmbHG als gesetzlicher Vertreter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten. Zusätzlich kann er nach den §§ 71, 370 (1) Nr. 1 u 2 AO auch als Steuerhinterzieher haften, wenn durch seine unrichtigen Angaben in den abzugebenden Steueranmeldungen der von ihm vertretenen GmbH diese ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt und durch die zu gering deklarierte Steuern die Liquidität der Gesellschaft dadurch verbessert wird.

Mit freundlichen Grüßen 

 

Frank-Thomas Wick

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2013

Sehr geehrte Mandanten,

ab dem 1. Juli 2013 hat der Gesetzgeber neue Pfändungsfreigrenzen beschlossen. Der neue monatliche unpfändbare Grundbetrag beträgt jetzt 1.045,40 € (bisher 1.028,89 €). Der neue unpfändbare Grundbetrag erhöht sich zudem um monatlich 393,30 € (bisher 387,22 €), wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer Person zu erfüllen ist. Für jede weitere Person (bis maximal fünfte Person) für die eine Unterhaltsverpflichtung besteht, erhöht sich dann der unpfändbare Grundbetrag um weitere 219,12 € (bisher 215,73 €).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Aufbewahrungspflichten

Sehr geehrte Mandanten,

im geschäftlichen wie auch privaten Bereich sammeln sich Jahr für Jahr eine Menge von Belegen, Rechnungen etc. an. Bitte beachten Sie dazu folgendes: 

Im betrieblichen Bereich müssen Kaufleute bzw. Unternehmer nach Handels- und Steuerrecht Geschäftsunterlagen 6 oder 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht oder der Jahresabschluss festgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesendet werden. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. 

Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Bei Lohnunterlagen für die Sozialversicherung endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

Auf jeden Fall sollten Sie bevor Sie mit der Entsorgung der nicht mehr benötigten Unterlagen beginnen, sich mit ins in Verbindung setzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Elektronische Lohnsteuerkarte

Sehr geehrte Mandanten,
 

voraussichtlich ab dem II. Quartal 2012 müssen Firmen die Besteuerungsmerkmale von Arbeitnehmern online abrufen. Bitte beachten Sie dazu:

 

Das Bundeszentralamt für Steuer in Bonn (BZSt) speichert unter der individuellen und dauerhaften Steuer-Identifikationsnummer für alle in Deutschland gemeldeten Bürger jene Informationen, die zur Berechnung der Lohnsteuer notwendig sind. Änderungen der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers stellt das BZSt dem jeweiligen Arbeitgeber monatlich zur Verfügung.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der Steuer-Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum des Beschäftigten die Besteuerungsmerkmale elektronisch beim BZSt abzurufen und bei der monatlichen Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Wenn kein Abruf erfolgt, wird der Arbeitgeber daran erinnert, dass für ihn geänderte Datensätze bereitstehen.

 

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen sowie ihn darüber informieren, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt. Die Steuer-Identifikationsnummer befindet er auf jedem Einkommensteuerbescheid, oder kann beim BZSt schriftlich erfragt werden. Die Merkmale seiner virtuellen Lohnsteuerkarte kann der Arbeitnehmer jederzeit beim Finanzamt anfordern. 
 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick

Archivierung elektronischer Kontoauszüge im Onlinebanking-Verfahren

Sehr geehrte Mandanten,

das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28. Juli 2010 nochmals klargestellt, das es sich bei einem elektronisch übermittelten Kontoauszug um ein originär digitales Dokument handelt. Allein mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszuges genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten jedoch nicht.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges ist es daher erforderlich, das die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert wird (§ 147 Abs. 2 und 4 AO). Dabei sind sowohl die GoB als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden oder vor dem Speichern (oder ähnlichem) nur noch nachvollziehbar verändert werden können. Die Übermittlung und Speicherung der Daten im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen nicht, da bei diesem Format eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung möglich ist.

Alternativ kann aber die Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs erfolgen oder auch die Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist stellt eine Lösung dar.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige künftig weiterhin möglich

Sehr geehrte Mandanten, 

 

im Rahmen der Beschlussfassung des Beschäftigungschancengesetzes hat der Bundestag am 7. Juli 2010 einige Neuregelungen beschlossen. Der Bundesrat hat dazu in seiner Sitzung am 24. September 2010 die Fortführung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gebilligt. Damit haben Unternehmer auch weiterhin die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Ursprünglich sollte diese Möglichkeit zum 31. Dezember 2010 auslaufen. Die Beiträge werden ab dem Jahr 2011 auf 30,38 EUR (Ost) bzw. 35,78 EUR (West) angehoben. Ab dem Jahr 2012 betragen die Beiträge dann 60,76 EUR (Ost) bzw. 71,56 EUR (West). Existenzgründer zahlen ab dem Jahr 2011 im Jahr der Gründung nur den halben Beitrag.

 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick

Neues Pfändungsschutzkonto ab 1. Juli 2010

Sehr geehrte Mandanten, 

 

Ab dem 1. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos gemäß dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes von seiner Bank verlangen, dass sein Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Über das P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Der aktuelle Pfändungsfreibetrag beträgt 985,15 €. Mit diesem Basisbetrag, der unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte für jeweils einen Kalendermonat gewährt wird, können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder auch Daueraufträge abgewickelt werden. Wichtig ist hierbei zudem, wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der nicht verbrauchte Teilbetrag auf den Folgemonat übertragen. Die Neuregelung führt dazu, dass die Pfändung eines Bankkontos nicht mehr zu einer vollständigen Blockierung des Kontos führt.

 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick