Aktuelles zur steuerlichen Behandlung von Geschenken

Sehr geehrte Mandanten,

das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Anwendungserlass klarstellend zu der steuerlichen Behandlung von Präsenten für Mitarbeiter und Geschäftspartner Stellung genommen. Folgendes gilt es hierbei zu beachten:

Sachzuwendungen (Präsente) stellen für den Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme dar. Da der Beschenkte aber nicht unbedingt mit der Versteuerung vom Schenker „belastet“ werden soll, kann der Schenkende bekanntermaßen den Bruttowert des Geschenks pauschal mit 30 % Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag übernehmen. Der Beschenkte hat dann hierzu nichts weiter zu unternehmen, d.h. die Versteuerung bei ihm entfällt ersatzlos.

Das Bundesfinanzministerium stellt nun hierzu klar, dass nicht unter die pauschale Versteuerungsregelung solche Präsente, die während der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses (hier ist der „Kaufvertrag“ über einen Gegenstand bzw. eine Leistung gemeint), Präsente aus persönlichen Anlässen (wie z.B. Geburtstag, Hochzeit etc.), Streuwerbeartikel bis zu einen Wert von zehn Euro und Präsente an Mitarbeiter, fallen.

D.h. falls Sie einem Kunden/Geschäftspartner anlässlich eines Geburtstages oder einem potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung ein Präsent zukommen lassen, sollten sie dies auf dem entsprechenden Beleg vermerken, damit eine entsprechende Verbuchung im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden kann und somit keine Versteuerung erfolgt. Bitte beachten Sie hierbei aber, dass Geburtstagspräsente zeitnah am besten nur 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem tatsächlichen Geburtstag des Beschenkten erworben werden, um dadurch Streitigkeiten mit dem Finanzamt schon im Vorfeld zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Zugriff auf Kassendaten

Sehr geehrte Mandanten,

mit Urteil vom 16.12.2014 (X-R-42/13) hat der X. Senat des BFH entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsatzerlöse einzeln aufzuzeichnen.

Wird dabei von dem Einzelhändler eine PC-Kasse eingesetzt, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und dauerhaft speichert, sind die somit entstandenen Einzelaufzeichnungen als zumutbar anzusehen.

 

Einzelhändler sind somit verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen, damit die Finanzverwaltung bzw. ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 (6) AO, auf die Kassendaten zugreifen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Behandlung von Thermobelegen

Sehr geehrte Mandanten,

Thermobelege verblassen häufig sehr früh und werden dadurch unlesbar. Ein Tatbestand, der insbesondere bezüglich der jahrelangen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen oder Dokumenten eine gewisse Relevanz hat. Hierzu gibt es bisher keine gesetzliche Regelung zur Verwendung eines bestimmten Papiers oder einer bestimmten Drucktechnik für die Ausstellung von Rechnungen oder Quittungen.

§ 14 (1) Satz 7 UStG regelt lediglich, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln sind.

Aus steuerlicher Sicht ist hier folgendes zu beachten:

Wurde eine Rechnung für ein Unternehmen ausgestellt, muss diese 10 Jahre lesbar aufbewahrt werden (§ 147 (3) Satz 1 und (1) Nr. 4 AO). Um die Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier erhaltenen Unterlagen kopiert oder unter den Voraussetzungen des § 147 (2) AO auf einem Datenträger – z.B. durch Einscannen – gespeichert werden. Die ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung braucht dann nicht mehr aufbewahrt zu werden.

Bitte beachten Sie zudem noch folgendes:

Für Verbraucher empfiehlt es sich auch im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Gewährleistungsansprüche, soweit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Streitfall nicht auf andere Weise, etwa durch Zeugen, nachgewiesen werden kann, entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Einbehalt von Kirchensteuer ab dem 1. Januar 2015

Sehr geehrte Mandanten,

durch eine Neuregelung der Kirchensteuererhebung müssen alle zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten (dazu zählen in erster Linie Banken, aber auch Unternehmen) auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden etc.) ab dem 1. Januar 2015, automatisch Kirchensteuer einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.

Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind die Banken und Unternehmen verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden und Gesellschafter die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage).

In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zur einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den endgültigen Kirchensteuersatz. Sofern die Kirchensteuer nicht von dem Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten, sondern von dem zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen erhoben werden soll, kann der Übermittlung des KiSTAM widersprochen (Sperrvermerk) werden.

Hierzu muss der Steuerpflichtige eine Sperrvermerkserklärung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Die Sperrvermerkserklärung muss bis spätestens 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen, damit das BZSt bis zu einem Widerruf die Übermittlung des KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1.09 bis 31.10.), sperrt. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über die Sperre zu informieren. Das Finanzamt ist wiederrum gesetzlich verpflichtet, den jeweiligen Steuerpflichtigen wegen der Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Geschäftsführer haftet bei Schwarzlohnzahlungen der GmbH

Sehr geehrte Mandanten,

das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 entschieden, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung stets dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH ausbezahlt und die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dadurch entzieht.

In dem konkreten Fall haftet der Geschäftsführer nach dem Urteil des FG Köln für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Kirchensteuer und Verspätungszuschläge, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wird, gemäß § 69 Satz 1 AO und gemäß § 35 (1) GmbHG als gesetzlicher Vertreter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten. Zusätzlich kann er nach den §§ 71, 370 (1) Nr. 1 u 2 AO auch als Steuerhinterzieher haften, wenn durch seine unrichtigen Angaben in den abzugebenden Steueranmeldungen der von ihm vertretenen GmbH diese ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt und durch die zu gering deklarierte Steuern die Liquidität der Gesellschaft dadurch verbessert wird.

Mit freundlichen Grüßen 

 

Frank-Thomas Wick