Sehr geehrte Mandanten,

durch eine Neuregelung der Kirchensteuererhebung müssen alle zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten (dazu zählen in erster Linie Banken, aber auch Unternehmen) auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden etc.) ab dem 1. Januar 2015, automatisch Kirchensteuer einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.

Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind die Banken und Unternehmen verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden und Gesellschafter die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage).

In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zur einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den endgültigen Kirchensteuersatz. Sofern die Kirchensteuer nicht von dem Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten, sondern von dem zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen erhoben werden soll, kann der Übermittlung des KiSTAM widersprochen (Sperrvermerk) werden.

Hierzu muss der Steuerpflichtige eine Sperrvermerkserklärung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Die Sperrvermerkserklärung muss bis spätestens 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen, damit das BZSt bis zu einem Widerruf die Übermittlung des KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1.09 bis 31.10.), sperrt. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über die Sperre zu informieren. Das Finanzamt ist wiederrum gesetzlich verpflichtet, den jeweiligen Steuerpflichtigen wegen der Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick