Sehr geehrte Mandanten,
 

voraussichtlich ab dem II. Quartal 2012 müssen Firmen die Besteuerungsmerkmale von Arbeitnehmern online abrufen. Bitte beachten Sie dazu:

 

Das Bundeszentralamt für Steuer in Bonn (BZSt) speichert unter der individuellen und dauerhaften Steuer-Identifikationsnummer für alle in Deutschland gemeldeten Bürger jene Informationen, die zur Berechnung der Lohnsteuer notwendig sind. Änderungen der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers stellt das BZSt dem jeweiligen Arbeitgeber monatlich zur Verfügung.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der Steuer-Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum des Beschäftigten die Besteuerungsmerkmale elektronisch beim BZSt abzurufen und bei der monatlichen Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Wenn kein Abruf erfolgt, wird der Arbeitgeber daran erinnert, dass für ihn geänderte Datensätze bereitstehen.

 

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen sowie ihn darüber informieren, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt. Die Steuer-Identifikationsnummer befindet er auf jedem Einkommensteuerbescheid, oder kann beim BZSt schriftlich erfragt werden. Die Merkmale seiner virtuellen Lohnsteuerkarte kann der Arbeitnehmer jederzeit beim Finanzamt anfordern. 
 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick