Sehr geehrte Mandanten,

im geschäftlichen wie auch privaten Bereich sammeln sich Jahr für Jahr eine Menge von Belegen, Rechnungen etc. an. Bitte beachten Sie dazu folgendes: 

Im betrieblichen Bereich müssen Kaufleute bzw. Unternehmer nach Handels- und Steuerrecht Geschäftsunterlagen 6 oder 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht oder der Jahresabschluss festgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesendet werden. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. 

Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Bei Lohnunterlagen für die Sozialversicherung endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

Auf jeden Fall sollten Sie bevor Sie mit der Entsorgung der nicht mehr benötigten Unterlagen beginnen, sich mit ins in Verbindung setzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick