Mandanteninformation – Corona-Hilfen II

Sehr geehrte Mandanten,

wie bereits angekündigt und von vielen „sehnsüchtig“ erwartet hat die Bundesregierung über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) das beschlossene Maßnahmenpaket veröffentlicht, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse, sondern um Darlehen mit Rückzahlung handelt. Für die Antragsstellung der nachfolgenden Produkte ist Ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner zuständig. Aktuell gibt es auf Bundesebene folgende drei Hilfsprogramme:

  1. Das KfW-Sonderprogramm
    Die KfW wird für kleine und mittlere sowie bzw. für große Unternehmen je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen.Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %.Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind. Die Beantragung läuft in Baden-Württemberg über die Hausbank und die L-Bank.
  1. Programme für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
    a) KfW-Unternehmerkredit: Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (Beantragung in der Regel über die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
    b) KfW-Kredit für Wachstum: Temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel (bisher Beschränkung auf Investitionen und Digitalisierung).
  2. Ein Programm für Unternehmen, die nicht länger als 5 Jahre am Markt sind.
    ERP-Gründerkredit – Universell: Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für die durchleitenden Finanzierungspartner (Beantragung in der Regel über die Hausbanken) für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern. Nähere Informationen wie genaue Zinssätze und Rückzahlungsmodalitäten kann Ihnen Ihre Hausbank mitteilen.

Zusätzlich ist auf Landesebene in Baden-Württemberg ein Programm zur kurzfristigen Unterstützung von vor allem „den kleinen und Kleinstunternehmen, aber auch den Selbständigen“ in Vorbereitung. Sobald hierzu nähere Information vorliegen, werden wir Sie darüber wieder informieren.

Des Weiteren möchte ich alle Selbständigen auf eine Unterstützungsmöglichkeit durch das Jobcenter/Arbeitsamt hinweisen. Für alle Selbständigen gibt es nämlich die Möglichkeit der Beantragung einer Grundsicherung die dem Arbeitslosengeld entspricht, damit diese Berufsgruppe nicht völlig mittellos wird. Scheuen Sie sich deshalb nicht falls die Notwendigkeit besteht sich hierzu an Ihr zuständiges Arbeitsamt/Jobcenter zu wenden.

Die Antragsstellung kann durch Sie erfolgen. Sollten Sie jedoch unsere Unterstützung benötigen oder wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte melden Sie sich auf Grund der bereits jetzt großen Nachfrage zeitnah, damit wir entsprechende Zeitfenster für Besprechungen/Beratung einplanen können.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Corona – Hilfen

Sehr geehrte Mandanten,

wie Sie sicherlich bereits über die zahlreichen Meldungen in den Medien erfahren haben, haben Bundestag und Bundesrat am vergangenen Freitag umfassende Maßnahmen der Regierung zur Unterstützung von Unternehmer/innen und Unternehmen zur Überwindung der Corona-Krise beschlossen.

Leider sind die Maßnahmen aktuell so „frisch“, dass verschiedene Detailfragen hierzu noch völlig unklar bzw. offen sind. Da die Umsetzung der Maßnahmen bis längstens Anfang April vorgesehen ist, wird eine Konkretisierung sicherlich frühestens im Laufe der kommenden Woche machbar sein.

Als wichtigste Unterstützungsmaßnahmen ist folgendes vorgesehen:

  1. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird flexibler. Jedoch warten wir hier noch auf diverse Klarstellungen zu Detailfragen in der Durchführung. Da dies der umfangreichste Punkt der Maßnahmen ist, werden wir unsere Lohnmandaten hierzu in einer separaten E-Mail in den nächsten Tagen detailliert informieren, ebenfalls zu den Themen Gestaltung von Freistellungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern.Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Frau Sandra Kiefer unter 0177/5221410, 0711/522141 oder sandra.kiefer@lohnservice-mikas.de zur Verfügung.
    Sollten Sie in Sachen Lohn fremdbetreut werden und trotzdem eine Beratung wünschen, steht Frau Kiefer Ihnen mit Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.Dieser Punkt betrifft für Firmen bisher „nur“ die Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen bzw. für Einzelunternehmen die Einkommensteuer-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen. Völlig unklar ist bisher aber noch, welche Unterlagen für die Herabsetzung vorgelegt werden müssen und ob auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (die ja durch die Gemeinden erhoben werden) auch gestundet werden. Ebenfalls im Gespräche war eine Stundung der monatlichen Lohnsteuer- bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen, in dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg am 11. März 2020 veröffentlichen Informationsschreiben ist hiervon aber keine Rede mehr. Es bleibt abzuwarten wie konkret die Maßnahme letztendlich ausgestaltet wird.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen (Kredite) geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.Die Inanspruchnahme der KfW- und ERP-Kredite kann grundsätzlich nur über Ihre Hausbank beantragt werden. Zu Detailfragen wenden Sie sich deshalb bitte an Ihren Bankberater.  Für Beratungsgespräche und allgemeine Fragen hierzu, sowie für Hilfestellung bei den Bankgesprächen bzw. der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Besprechungstermin mit uns.

Sobald uns die bisher vor allem zu Punkt 2 und 3 noch fehlenden Detailinformationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

 

Kassen-Bon-Pflicht

Sehr geehrte Mandanten,

nachdem jetzt leider endgültig klar ist, dass ab dem 1.1.2020 eine Kassen-Bon-Pflicht besteht anbei eine kurze Information dazu für Sie:

Ab dem 1.1.2020 gilt die Kassen-Bon-Pflicht (Belegausgabepflicht). Um sicherzustellen, dass bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (Kassen), jeder Geschäftsvorfall in den digitalen Grundaufzeichnungen abgelegt wird, muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Auf dem auszuhändigen Beleg müssen folgende Mindestangaben enthalten sein:

  1. Der vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (= Verkäufer).
  2. Das Datum der Belegausstellung und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie der Vorgangsbeendigung.
  3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang der Art der sonstigen Leistung.
  4. Die Transaktionsnummer.
  5. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag.
  6. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Die Belegausgabepflicht gilt ABER nur für Steuerpflichtige, die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen.

Der Bon/Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall zur Verfügung gestellt werden. Er kann elektronisch (unveränderbar) oder in Papierform ausgestellt werden.Der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Bon/Belegs verpflichtet. Belege die vom Kunden nicht mitgenommen werden, müssen von den Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden. Es reicht nicht aus, wenn dem Kunden der Beleg nur an einem Bildschirm (Terminal, Kassendisplay, Handy, Mobile Kasse) sichtbar gemacht wird. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (z.B. Eisdiele, Imbiss etc.) kann die Finanzbehörde in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme von der Belegerteilungspflicht erteilen.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Frank-Th. Wick

Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

Sehr geehrte Mandanten,

nach einer neueren Entscheidung des XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 13.02.2019 – XI R 1/17) sind Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, als umsatzsteuerpflichtige Leistungen zwischen dem Abmahner und der abgemahnten Person, zu qualifizieren. Die vom Rechtsverletzter erhobene Gebühr stellt somit eine „Gegenleistung“ für die Abmahnleistung im umsatzsteuerliche Sinne dar.

Der BFH hat dabei klargestellt, dass unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage Abmahnungen zur Durchsetzung eines solchen Unterlassungs-anspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahn-ung erfolge nämlich zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Unerheblich sei dabei, dass im Zeitpunkt der Ab-mahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung überhaupt erfolgreich sein werde.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Vorerst keine Tarifermäßigung bei Abfindungen von Kleinbetrags-Riester-Renten

Sehr  geehrte Mandanten,

wird eine Riester-Rente als Kleinbetragsrente durch Einmalzahlung abgegolten, gibt es eine gravierende Unterscheidung bei Auszahlungen vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 1. Januar 2018.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 festgestellt, dass Auszahlungen vor dem 1. Januar 2018 keine tarifbegünstigte Entschädigung i.S.v. § 34 (2) Nr. 2 EStG darstellen, da ihnen das Merkmal der Außerordentlichkeit fehlt. Denn die Möglichkeit der Kapitalabfindung ist im Riester-Vertrag einvernehmlich vorgesehen worden. Die Zusammenballung von Einkünften erfolgt somit vertragsgemäß und stellt damit bei den Kleinbetragsrenten den typischen Normalfall dar.

Nachdem der Gesetzgeber erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 34 (1) EStG auf Abfindungen solcher Kleinbetragsrenten zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr angeordnet hat, besteht eine unterschiedliche Handhabung bei Fällen mit Auszahlungen vor und nach dem 1. Januar 2018.

Das letzte Wort in dieser Ungleichbehandlung hat nun der BFH, dort ist unter dem Aktenzeichen X-R-7/18 zwischenzeitlich das Revisionsverfahren anhängig.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

 

 

 

 

 

Versandkosten sind bei Sachbezügen in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen

Sehr geehrte Mandanten,

der BFH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2018 folgendes entschieden:

Erlangt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Sachbezug, so bemisst sich der Wert dafür am üblichen Endpreis gemäß § 8 (2) Satz 1 EStG. Das ist der Endverbraucherpreis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

In dem oben genannten Urteil hat der BFH zudem entschieden, dass Versandkosten in die Berechnung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen sind, wenn der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, da darin eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu sehen ist. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Bitte beachten Sie, dass bei der Gewährung von Sachbezügen an Mitarbeitern u.U. auch Annehmlichkeiten wie Kaffee, Tee, Getränke etc. in die monatliche Freigrenze von 44 € je Mitarbeiter einzubeziehen sind und somit die Freigrenze nicht mehr vollständig zur Verfügung steht.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgelts

Sehr geehrte Mandanten,

das FG Berlin-Brandenburg hat in einem erst jetzt veröffentlichen Urteil (vom 11.09.2017) folgendes entschieden:

Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Entgelt (Forderung) im Sinne von § 17 UStG dann uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urt. vom 24.10.2013). Ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate, wird als Indiz für eine Uneinbringlichkeit angesehen.

Wichtig ist jetzt hierbei die Unterscheidung, dass ertragsteuerlich (also in der Bilanz) eine Wertberichtigung (Abschreibung) der Forderung nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs in der nächsten der Feststellung der Uneinbringlichkeit aufzustellenden Bilanz, vorgenommen werden kann (hier ist sogar eine noch spätere Berichtigung möglich). Im Sinne der Umsatzsteuer bzw. im Sinne von § 17 UStG, muss die Umsatzsteuerberichtigung aber zeitnah, d.h. nach Ablauf der 6-Monats-Frist erfolgen, denn eine versäumte Berichtigung kann später nicht nachgeholt werden.

Bitte teilen Sie uns deshalb zeitnah – nach Ablauf der oben genannten Fristen – mit, wenn einer oder mehrere Ihrer Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt damit wir ggf. eine entsprechende Umsatzsteuerberichtigung für Sie fristgerecht vornehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Kassenführung

Sehr geehrte Mandanten,

die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zum Thema „Kassenführung“ folgende aktuellen Informationen veröffentlicht:

Einsatz von elektronischen Kassen.

Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Hierbei müssen alle Einzeldaten die durch die Nutzung der Kasse entstehen während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

– jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar, aufbewahrt werden. Dies schließt die Aufbewahrung von Handbüchern, Bedienungs- und Programmierungsanleitungen mit ein.

Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kassendaten für 10 Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch nicht möglich sein, sind die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern. Dem Unternehmen obliegt der Nachweis, dass alle steuerlich relevanten Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden.

Wird ein Kassensystem verwendet, bei dem eine dauerhafte Datenspeicherung wie oben ausgeführt technisch nachweislich nicht möglich ist, darf diese Kasse nicht mehr eingesetzt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet ein neues Kassensystem anzuschaffen

Einsatz von offenen Ladenkassen

Beim Einsatz von sog. „offenen Ladenkassen“ gilt ebenfalls grundsätzlich, dass alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen sind.Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit nachweislich Waren von geringem Wert (z.B. Brötchen, Zigaretten, Gemüse etc.) an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sogenannten Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld (z.B. Handkassen, Wechselgeld, Portokasse etc.) täglich zu zählen.Die Entnahmen, Einlagen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in dieser Weise erstellter Kassenbericht ist zulässig und ordnungsgemäß. Darüber hinaus sollte die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll nachgewiesen werden.Bitte beachten Sie zudem, mit Standardsoftware (z.B. Office-Programmen wie Excel) erstellte Tabellen sind nicht manipulationssicher und entsprechen somit nicht den Vorschriften zur Kassenführung.Wir werden Ihnen daher zeitnah die Vorlage einer DATEV-Excel-Kasse die revisionssicher ist zur Verfügung stellen.

Folgen von Mängeln

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung zur Folge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) wird dann nicht berücksichtigt und das Finanzamt ist zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.Sofern die Finanzbehörde darüber hinaus durch Schlüssigkeitsverprobungen Differenzen feststellt, die nicht substantiell widerlegt werden können, folgt daraus neben der Umsatz- und Gewinnschätzung regelmäßig auch ein Steuerstrafverfahren.Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Löschen von Daten bzw. bei Manipulationen der Programmierung von Kassensystemen durch Unternehmer/fremde Dritte/ Kassenhersteller /IT-Unternehmer etc. liegt zudem ein Straftatbestand vor, der entsprechend geahndet wird.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Folgen des Brexit für englische Gesellschaften in Deutschland

Sehr geehrte Mandanten,

derzeit sind geschätzte 8.200 Unternehmen mit englischen Rechtsformen wie die Limited, die LLP (Limited Liability Partnership) oder die PLC (Public Company Limited Shares) in Deutschland tätig. Der für den
29. März 2019 angekündigte Austritt (Brexit) des Vereinigten Königreichs aus der EU, zwingt diese Gesellschaften ihre Zukunftsfähigkeit zu prüfen und zeitnah mögliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bisher profitieren die englischen Gesellschaften von der EU-weiten Niederlassungsfreiheit. In der Regel befinden sich die Unternehmensführung und das laufende Geschäft ausschließlich in Deutschland, nach der sogenannten „Gründungstheorie“ werden diese Gesellschaften aber als englische Gesellschaften in Deutschland anerkannt. Die „Gründungstheorie“ stellt für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft allein darauf ab, dass die Vorschriften des frei gewählten Gründungsrechts – hier englisches Recht – eingehalten werden. Auf Gesellschaften aus Drittstaaten wie z.B. die Schweiz oder die USA, wenden deutsche Gerichte nicht die „Gründungstheorie“, sondern das Gegenstück die „Sitztheorie“, an. Danach wird das Bestehen einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie tatsächlich geführt wird, sie also ihren Verwaltungssitz hat.

Sollte es zu einem „harten Brexit“ kommen, wird Großbritanien zukünftig als Drittstaat zu behandeln sein. Die Konsequenzen daraus wären, dass Auslandsgesellschaften (Limited, LLP, PLC) dann in Deutschland nicht mehr als Rechtsformen mit haftungsbeschränkungen möglich wären (der Gründungsakt entspricht nämlich nicht den deutschen Anforderungen) sondern nur noch vollhaftend als GbR´s, oHG´s oder Einzelunternehmen betrieben werden könnten. Bei einem „weichen“ Brexit könnten diese dramatischen Konsequenzen vermieden werden, sofern Großbritanien Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird, denn dann gilt die Niederlassungsfreiheit und somit die „Gründungstheorie“, weiter.

Englische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland sollten sich zeitnah intensiv mit den Möglichkeiten auseinandersetzen, die ihnen zur Verfügung stehen. Eine Einheitslösung gibt es hierbei leider nicht, vielmehr ist die beste Option für jeden Einzelfall zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Aktuelles zur steuerlichen Behandlung von Geschenken

Sehr geehrte Mandanten,

das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Anwendungserlass klarstellend zu der steuerlichen Behandlung von Präsenten für Mitarbeiter und Geschäftspartner Stellung genommen. Folgendes gilt es hierbei zu beachten:

Sachzuwendungen (Präsente) stellen für den Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme dar. Da der Beschenkte aber nicht unbedingt mit der Versteuerung vom Schenker „belastet“ werden soll, kann der Schenkende bekanntermaßen den Bruttowert des Geschenks pauschal mit 30 % Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag übernehmen. Der Beschenkte hat dann hierzu nichts weiter zu unternehmen, d.h. die Versteuerung bei ihm entfällt ersatzlos.

Das Bundesfinanzministerium stellt nun hierzu klar, dass nicht unter die pauschale Versteuerungsregelung solche Präsente, die während der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses (hier ist der „Kaufvertrag“ über einen Gegenstand bzw. eine Leistung gemeint), Präsente aus persönlichen Anlässen (wie z.B. Geburtstag, Hochzeit etc.), Streuwerbeartikel bis zu einen Wert von zehn Euro und Präsente an Mitarbeiter, fallen.

D.h. falls Sie einem Kunden/Geschäftspartner anlässlich eines Geburtstages oder einem potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung ein Präsent zukommen lassen, sollten sie dies auf dem entsprechenden Beleg vermerken, damit eine entsprechende Verbuchung im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden kann und somit keine Versteuerung erfolgt. Bitte beachten Sie hierbei aber, dass Geburtstagspräsente zeitnah am besten nur 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem tatsächlichen Geburtstag des Beschenkten erworben werden, um dadurch Streitigkeiten mit dem Finanzamt schon im Vorfeld zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick