Sehr geehrte Mandanten,

das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Anwendungserlass klarstellend zu der steuerlichen Behandlung von Präsenten für Mitarbeiter und Geschäftspartner Stellung genommen. Folgendes gilt es hierbei zu beachten:

Sachzuwendungen (Präsente) stellen für den Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme dar. Da der Beschenkte aber nicht unbedingt mit der Versteuerung vom Schenker „belastet“ werden soll, kann der Schenkende bekanntermaßen den Bruttowert des Geschenks pauschal mit 30 % Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag übernehmen. Der Beschenkte hat dann hierzu nichts weiter zu unternehmen, d.h. die Versteuerung bei ihm entfällt ersatzlos.

Das Bundesfinanzministerium stellt nun hierzu klar, dass nicht unter die pauschale Versteuerungsregelung solche Präsente, die während der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses (hier ist der „Kaufvertrag“ über einen Gegenstand bzw. eine Leistung gemeint), Präsente aus persönlichen Anlässen (wie z.B. Geburtstag, Hochzeit etc.), Streuwerbeartikel bis zu einen Wert von zehn Euro und Präsente an Mitarbeiter, fallen.

D.h. falls Sie einem Kunden/Geschäftspartner anlässlich eines Geburtstages oder einem potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung ein Präsent zukommen lassen, sollten sie dies auf dem entsprechenden Beleg vermerken, damit eine entsprechende Verbuchung im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden kann und somit keine Versteuerung erfolgt. Bitte beachten Sie hierbei aber, dass Geburtstagspräsente zeitnah am besten nur 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem tatsächlichen Geburtstag des Beschenkten erworben werden, um dadurch Streitigkeiten mit dem Finanzamt schon im Vorfeld zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick