Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen und Geschenken

Steuerliche Behandlung von
Betriebsveranstaltungen und Geschenken

 

Sehr geehrte Mandanten,

 

gerade in der Vor-Weihnachtszeit wird immer wieder die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen und der Behandlungen von Geschenken gestellt.

 

Aufwendungen für Betriebsveranstaltung müssen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, da sie andernfalls eine besondere Art der Entlohnung (Barlohn) darstellen. 

 

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Kosten als abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigen ohne dass beim Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, sofern einige Regeln beachtet werden. 

 

 

  1. Betriebsveranstaltungen mit Überreichung von Geschenken:

 

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen aus betrieblichem Anlass (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jahresendfeier, Jahresmeeting etc.), die gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen gleichermaßen offen stehen müssen. 

 

Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro (brutto) pro Arbeitnehmer.

Sind auch die (Ehe-)Partner eingeladen, bleibt es trotzdem bei der einmaligen Grenze von 110 Euro (brutto) pro Arbeitnehmer, die dann für beide Personen zusammen verbraucht werden kann.

 

Bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze sind sämtliche Aufwendungen der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen. Dazu gehören z. B. Fahrkosten, Eintrittskarten, Speisen/Getränke, Saalmiete, Dekoration, Künstler/Unterhaltung, Technik, Geschenk an Arbeitnehmer (bis 40 Euro brutto) und Übernachtungskosten.

 

Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 Euro brutto nicht, handelt es sich bei den Aufwendungen um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben des Arbeitsgebers. Der Arbeitgeber muss hierüber jedoch genaue Aufzeichnungen führen.

 

Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer jedoch die Freigrenze von 110 Euro, liegt Arbeitslohn beim Mitarbeiter vor.

 

Der Betrag kann in diesem Fall entweder

–     individuell beim Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnabrechnung abgerechnet werden (Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzüge) oder

–     durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen (dann) nicht an. 

 

Alternative: Beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Aufwendungen durch eine im Vorfeld vereinbarte Zuzahlung in der Weise, dass die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird, kann die Versteuerung insgesamt vermieden werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn zur Betriebsveranstaltung auch die Ehepartner der Arbeitnehmer eingeladen werden, denn die 110-Euro-Grenze gilt dann für beide Personen.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass nur bis zu zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr möglich sind. Jede weitere Veranstaltung führt in jedem Fall in voller Höhe zu Arbeitslohn.

2.  Aufmerksamkeiten – die nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden

 

Als Aufmerksamkeiten werden Sachleistungen bis zu einem Wert von 40 € brutto bezeichnet, die dem Mitarbeiter oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden 

 

Beispiele:

–     Geschenke wie Blumen, Pralinen, Alkohol, Bücher, CDs zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zu sonstigen besonderen Anlässen,

–     Getränke und Genussmittel, die Sie Ihren Mitarbeitern kostenlos oder günstig überlassen, z. B. kostenloser Kaffee- oder Teeautomaten oder ein Kiosk, der günstig Snacks an Mitarbeiter verkauft,

–     die Bewirtung Ihrer Mitarbeiter anlässlich von betrieblichen Besprechungen.

 

Achtung: Derartige Aufmerksamkeiten sind nur dann steuerfrei, wenn ihr jeweiliger Wert die Freigrenze von 40 € brutto nicht übersteigt. Übersteigt der Wert die Freigrenze, ist der gesamte Wert der Aufmerksamkeit als geldwerter Vorteil zu versteuern!

 

Nur Sachleistungen können als Aufmerksamkeiten steuerfrei sein. Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter anlässlich eines besonderen Ereignisses z.B. Geld oder verschenken einen Gutschein handelt es sich dann um Barlohn, mit der Konsequenz das darauf Lohnnebenkosten zu zahlen sind. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn.

 

  1. Geschenke an Arbeitnehmer und Kunden

–     Werden Geschenke sowie betrieblich veranlasste Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse an Arbeitnehmer und Kunden ausgehändigt, so können diese Ausgaben bis zu einem Betrag von 35 Euro netto pro Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 

Für diese Zuwendungen und Geschenke besteht im Rahmen des §37b EStG die Möglichkeit der pauschalen Lohn-Versteuerung mit 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Sozialversicherungsbeiträge fallen hierfür nicht an.

Wird von der Möglichkeit der pauschalen Versteuerung gemäß § 37b EStG kein Gebrauch gemacht, muss der Empfänger das Geschenk bzw. Zuwendung individuell selbst im Rahmen seiner Tätigkeit versteuern.

 

–     Bei Geschenken über 35 Euro netto besteht ebenfalls die Möglichkeit der Pauschalierung mit 30%( zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), allerdings sind weder die Geschenke, noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzbar. Allerdings muss in diesem Falle der Empfänger der Zuwendung den Wert nicht selbst versteuern.

 

–     Bei Geschenken an Geschäftspartner unter 10 Euro ist keine pauschale Versteuerung vorzunehmen, da hier die Finanzverwaltung von nicht nennenswerten Masseartikeln ausgeht, die als Werbeartikel angesehen werden.

 

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Frank-Thomas Wick

Wichtige Änderung bei Telefonwerbung

Sehr geehrte Mandanten,

 

seit dem 4. August 2009 gilt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung dazu erklärt haben. Auch dürfen Werbeanrufer ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Weitere Informationen sowie das Merkblatt „Mehr Schutz für Verbraucher am Telefon und im Internet“ erhalten Sie zum Download beim Bundesjustizministerium unter www.bmj.de