Sehr geehrte Mandanten,

Thermobelege verblassen häufig sehr früh und werden dadurch unlesbar. Ein Tatbestand, der insbesondere bezüglich der jahrelangen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen oder Dokumenten eine gewisse Relevanz hat. Hierzu gibt es bisher keine gesetzliche Regelung zur Verwendung eines bestimmten Papiers oder einer bestimmten Drucktechnik für die Ausstellung von Rechnungen oder Quittungen.

§ 14 (1) Satz 7 UStG regelt lediglich, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln sind.

Aus steuerlicher Sicht ist hier folgendes zu beachten:

Wurde eine Rechnung für ein Unternehmen ausgestellt, muss diese 10 Jahre lesbar aufbewahrt werden (§ 147 (3) Satz 1 und (1) Nr. 4 AO). Um die Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier erhaltenen Unterlagen kopiert oder unter den Voraussetzungen des § 147 (2) AO auf einem Datenträger – z.B. durch Einscannen – gespeichert werden. Die ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung braucht dann nicht mehr aufbewahrt zu werden.

Bitte beachten Sie zudem noch folgendes:

Für Verbraucher empfiehlt es sich auch im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Gewährleistungsansprüche, soweit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Streitfall nicht auf andere Weise, etwa durch Zeugen, nachgewiesen werden kann, entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick