Sehr geehrte Mandanten,

mit Urteil vom 16.12.2014 (X-R-42/13) hat der X. Senat des BFH entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsatzerlöse einzeln aufzuzeichnen.

Wird dabei von dem Einzelhändler eine PC-Kasse eingesetzt, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und dauerhaft speichert, sind die somit entstandenen Einzelaufzeichnungen als zumutbar anzusehen.

 

Einzelhändler sind somit verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen, damit die Finanzverwaltung bzw. ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 (6) AO, auf die Kassendaten zugreifen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick