Sehr geehrte Mandanten,

das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 entschieden, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung stets dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH ausbezahlt und die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dadurch entzieht.

In dem konkreten Fall haftet der Geschäftsführer nach dem Urteil des FG Köln für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Kirchensteuer und Verspätungszuschläge, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wird, gemäß § 69 Satz 1 AO und gemäß § 35 (1) GmbHG als gesetzlicher Vertreter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten. Zusätzlich kann er nach den §§ 71, 370 (1) Nr. 1 u 2 AO auch als Steuerhinterzieher haften, wenn durch seine unrichtigen Angaben in den abzugebenden Steueranmeldungen der von ihm vertretenen GmbH diese ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt und durch die zu gering deklarierte Steuern die Liquidität der Gesellschaft dadurch verbessert wird.

Mit freundlichen Grüßen 

 

Frank-Thomas Wick