mit der Zustimmung zum Wachstumschancengesetz des Bundesrats vom 22. März 2024 hat die Bundesregierung die EU-Vorgaben zur Einführung der elektronischen Rechnung in nationales Recht umgesetzt.
Der Hintergrund hierfür war, dass innerhalb der EU jährlich ein Umsatzsteuerbetrug von rd. 100 Mrd.€ stattfindet, dass man auf diese Weise versucht zu unterbinden.
Im Einzelnen geht es um folgendes:
Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen/Unternehmer ohne Ausnahme im B2B-Bereich (Geschäftskundensegment) in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Das betrifft grundsätzlich alle steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland. Eine Ausnahme hiervon gilt für Fahrausweise sowie Kleinbetragsrechnungen unter 250 €.
Eine E-Rechnung ist gemäß § 14 UStG bzw. der EU-Norm 16931 nur dann eine E-Rechnung, wenn sie in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie eine elektronische Verarbeitung zulässt (ein PDF-Dokument zählt nicht hierzu).
Momentan gibt es nur zwei Formate die hierfür in Frage kommen:
a) XRechnung (nur maschinenlesbar) und b) ZUGFeRD-Format ab Version 2.01.
Ab dem Jahr 2025 entfällt auch der Vorrang der Papier-Rechnung. Jedes Unternehmen/Unternehmer darf ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen versenden. In den Jahren 2025 und 2026 besteht aber übergangsweise die Möglichkeit, Papier-Rechnungen (auch im PDF-Format) an die Geschäftskunden zu versenden. Werden diese Papier-Rechnungen aber im PDF-Format versendet, darf dies nur noch mit Einwilligung des Rechnungsempfänger geschehen.
Wichtig ist hierbei, wenn sich der Rechnungsaussteller für eine E Rechnung entscheidet, muss der Rechnungsempfänger diese annehmen und muss von diesem im erhaltenen Ursprungsformat gespeichert werden.
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Unternehmen/Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 € Rechnungen weiterhin in Papier oder im PDF-Format, versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 €, müssen dann zwingend im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
Ab dem 1. Januar 2028 sind dann alle Unternehmen/Unternehmer verpflichtet im B2B-Bereich E-Rechnungen zu versenden.
Handlungsbedarf
Nachdem alle Unternehmen/Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 erhaltene E-Rechnungen im Ursprungsformat speichern müssen, müssen sie sich hierfür um eine Softwarelösung bemühen, damit die Lesbarmachung der E-Rechnungen jederzeit möglich ist (zur Klarstellung, dass betrifft auch Gutschriften).
Aktuell gibt es hierfür folgende (seriöse) Anbieter:
Auch andere Länder innerhalb der EU habe die E-Rechnung eingeführt oder sind gerade dabei (z.B. Italien, Ungarn, Spanien). Die nationalen Anforderungen an die E-Rechnung unterscheiden sich aber, sodass deutsche Unternehmen/Unternehmer die auch in diesen Ländern tätig sind, eine eigene länderspezifische Lösung benötigen um die E-Rechnung zu empfangen und verarbeiten zu können.
E-Rechnungen müssen ab dem Jahr 2025 nicht zwingend per E-Mail versendet werden. In der Automobilindustrie erfolgt oftmals z.B. die Kommunikation über ein spezielles Kundenportal über das dann auch die E-Rechnung versendet werden könnte. Hierfür ist es sinnvoll mit Ihrem Geschäftspartner dies abzuklären.
Wichtig ist noch folgendes, wenn Sie ab dem Jahr 2025 nicht in der Lage sein sollten E-Rechnungen zu empfangen, ist bisher nicht vorgesehen das hierfür ein Bußgeld festgesetzt wird. Allerdings haben dann alle Unternehmen/Unternehmer das praktische Problem, wer eine E-Rechnung nicht lesen kann, kann diese nicht prüfen, nicht bezahlen und ein Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich.
Für ALLE Geschäftsbeziehungen mit End-Verbrauchern (Privatkunden), bleiben Papierrechnungen weiterhin erlaubt.
Sofern Sie zu diesen Themen noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
in Umsetzung der EU-Richtlinie2015/849 vom 20. Mai 2015 sind gemäß §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, UG, Stiftungen) sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, deren wirtschaftlichBerechtigte in das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister einzutragen.
Die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben sind dabei von den jeweiligen Vereinigungen (d. h. deren Geschäftsleitungen) aktiv einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und bei Änderungen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.
Für juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften galt bislang die Fiktionswirkung nach § 20 Abs. 2 GwG, d. h. die Eintragungspflicht entfiel, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Angaben im Handelsregister (oder in anderen im Gesetz genannten öffentlichen Registern) elektronisch abrufen ließen. In der Regel musste also z. B. eine GmbH oder eine UG neben der Registrierung im Handelsregister keine gesonderte, „doppelte“ Eintragung im Transparenzregister vornehmen.
Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes ist diese Mitteilungsfiktion nun ersatzlos weggefallen. Somit sind nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften grundsätzlich zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Da bereits bei einfachen Verstößen empfindliche Geldbußen bis zu 100.000 € drohen, besteht also ein dringender Handlungsbedarf.
Für die betroffenen Gesellschaften hat der Gesetzgeber zur Eintragung der Änderungen in das Transparenzregister allerdings folgende Übergangsfristen vorgesehen:
Rechtsform
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, UG, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
in allen anderen Fällen
Meldepflicht
bis zum 31.03.2022
bis zum 30.06.2022
bis zum 31.12.2022
Bitte beachten Sie ergänzend: Die oben genannten Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen Vereinigungen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten.
Mit der Neuregelung einher geht zudem die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister für geldwäscherechtlich Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare sowie für Behörden. Dies mag zwar die ersehnte Erleichterung für den Kundenidentifizierungsprozess schaffen, die mit der Gesetzesänderung vollzogene Umwandlung in ein „Vollregister“ wird aber zwangsläufig zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für deutsche Unternehmen und zu erhöhten Haft- ungspotentialen für Geschäftsführer und Vorstände führen. Denn ab sofort sind viele Unternehmen erstmals verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden und darüber hinaus müssen die diesbezüglichen Eintragungen im Zuge der doppelten Registerführung auch fortlaufend überprüft und ggf. bei etwaigen Änderungen aktualisiert werden.
Da einerseits das Bundesverwaltungsamt zuletzt von einer recht weiten Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Berechtigung“ ausgegangen ist, andererseits aber dieser Begriff nicht eindeutig definiert ist, sind bußgeldbewerte Verstöße bei der rechtsfehleranfälligen Mitteilungspflicht und bei widersprüchlichen Eintragungen zwischen Handelsregister und Transparenzregister naheliegend.
Die notwendigen Daten die an das Transparenzregister gemeldet werden müssen, können von jeder Gesellschaft selbst über das Portal www.transparenzregister.de, beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Registrierung.
Bei Rückfragen oder Unklarheiten empfehle Ihnen deshalb eindringlich zur Vermeidung eines Bußgeldes auf fachkompetenten juristischen Rat zurückzugreifen, insbesondere im Hinblick auf das relevante Kriterium der „wirtschaftlichen Berechtigung“.
Da der fachkompetente juristische Rat unter das für Steuerberater geltende standesrechtliche Verbot zur Rechtsberatung fällt, können wir Sie hierzu leider nicht beraten. Sie können diesbezüglich aber gerne Kontakt mit unserem Kooperationspartner, Herrn Rechtsanwalt Henrik Angster, Gesellschafter-Geschäftsführer der Angster Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter 0711/46051206-0 oder unter info@angster.de, aufnehmen.
seit gestern dem 25. November 2020 ist es nun endlich möglich, die groß von unserer Bundesregierung angekündigte November-Nothilfe über das Portal des Bundeswirtschaftsministeriums zu beantragen.
Erfreulich ist, dass die November-Nothilfe bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden kann. Weniger erfreulich ist (aber das war fast nicht anders zu erwarten), dass nicht auch gleich eine Beantragung für den Monat Dezember 2020 möglich ist und zudem – entgegen allen medialen Äußerungen – wird die angekündigte Umsatzausfall-Erstattung auch noch auf 29/30 (das entspricht dann tatsächlichen 72,5 %) gekürzt, da der Teil-Lockdown erst ab dem 2. November 2020 in Kraft getreten ist.
Zu unterscheiden ist bei der Beantragung zwischen direkt Betroffenen (z.B. Gaststätten) und indirekt Betroffenen (z.B. eine Wäscherei die ausschließlich Hotels als Kunden hat) bzw. indirekt Betroffenen über Dritte (z.B. eine Künstleragentur die Musiker vermittelt die überwiegend Live-Auftritte in Lokalen haben). Einheitliche Voraussetzung für die Beantragung der Nothilfe ist, dass alle Betroffenen einen Umsatzrückgang im Monat November 2020 von mindestens 80 % gegenüber dem Umsatz (netto) im Monat November 2019 verzeichnen müssen.
Umsatzerlöse die im Zeitraum der Schließung erwirtschaftet werden sind nur dann schädlich für die Beantragung der Nothilfe, wenn Sie mehr als 25% des Monatsumsatzes ausmachen. Für Gastronomiebetrieb bleiben aber die Umsätze aus dem Außerhausverkauf unberücksichtigt.
Sofern der Umsatzrückgang die geforderten 80% erreicht, werden 75% bzw. tatsächliche 72,5% des Nettoumsatzes aus dem November 2019 erstattet.
Damit keine „Überentschädigung“ des Betroffenen für den Monat November 2019 erfolgt, müssen im Antrag bereits erhaltene Zuschüsse aus der Soforthilfe, der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) angegeben werden. In welcher genauen Höhe ein Abzug erfolgt muss individuell berechnet werden. Zudem sind Erstattungen von z.B. Betriebsunterbrechungsversicherungen und Kurzarbeitergeld anzugeben. Auch hier lässt sich im Vorfeld der mögliche Abzugsbetrag nicht ermitteln.
Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der Corona-November-Nothilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.
die Bundesregierung hat den von dem ab morgen geltenden Lockdown betroffenen Firmen umfassende Hilfe zugesagt. Und zwar nicht nur den direkt sondern auch den indirekt betroffenen Unternehmen. Noch müssen zwar die genauen Förderdetails zwischen dem Finanz- und Wirtschaftsministerium im Detail abgestimmt werden, folgendes steht aber bereits fest:
Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern, werden den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Nothilfe) gewährt, um sie für den finanziellen Ausfall zu entschädigen. Neben Firmen erhalten also auch Solo-Selbständige, Theater, Kinos und Sportvereine Hilfe, wenn sie entsprechende Einbußen nachweisen können.
Unterstützungen sollen ebenfalls auch die Unternehmen bekommen, die zwar nicht schließen müssen aber trotzdem vom Lockdown massiv (was das genau bedeutet ist noch offen !) betroffen sind. Das wäre z.B. eine Wäscherei die überwiegend für Hotels arbeitet. Diese muss zwar nicht schließen, wird aber aufgrund der Einschränkungen der Hotels betroffen sein. Die Höhe des Unterstützung wird sich nach den Umsatzeinbußen richten, genaue Details sind hierzu aber noch nicht entschieden.
Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbständige sollen 75% ihres Umsatzes ersetzt bekommen, den sie im vergangenen Jahr 2019 im Monat November erzielt haben. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern soll die Unterstützung „nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen EU-Beihilfen Vorgaben“, ermittelt werden. Das bedeutet eine Unterstützung von ca. 60% des Vorjahresumsatzes aus dem November 2019. Die Nothilfe ist bei einem Maximalbetrag von 3 Mio. EURO gedeckelt.
Unternehmen die erst nach dem November 2019 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben, können als Basis für die Berechnung der Nothilfe den Umsatz aus dem Monat Oktober 2020 heranziehen. Solo-Selbständige und kleinere Unternehmen, die ihren Umsatz nicht einzeln nach Monaten ausweisen, sollen zudem eine alternative Möglichkeit erhalten und zwar können diese den Jahresumsatz 2019 auf eine Durchschnittswoche umrechnen. Danach bemisst sich dann die Entschädigung für die Zeit des Lockdowns. Diese pauschale Berechnung können auch Solo-Selbständige nutzen, die etwa im vergangenen November wegen besonderer Umstände wie z.B. Urlaub, einen außergewöhnlich geringen Umsatz hatten.
Andere staatliche Unterstützung wie etwa Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld sollen mit der Nothilfe verrechnet werden. Strittig zwischen den beteiligten Parteien ist noch, wie mit Umsätzen umgegangen wird, die Unternehmen trotz des Lockdowns im November erzielen (z.B. ein Restaurant verkauft im November Speisen außer Haus). Vermutlich wird dieser Umsatz zumindest teilweise von den Hilfen abgezogen, wobei ein großzügige Regelung angestrebt wird damit unternehmerisches Engagement nicht bestraft wird.
Die Anträge sollen über die bekannten Portale gestellt werden können, die für die Überbrückungshilfe eingerichtet wurden. Neu wird aber sein, dass Nachweise über die Umsatzerlöse im Monat November 2019 erbracht werden müssen. In welcher Form, ist noch völlig offen.
Das genaue Datum ab wann die Anträge gestellt werden können steht leider noch nicht fest. Es ist aber davon auszugehen, dass die ab Mitte November 2020 möglich sein wird.
Sofern es hierzu weitere bzw. genauere Informationen gibt, werden wir Sie wie gewohnt zeitnah darüber informieren.
seit Mitte der vergangenen Woche besteht jetzt endlich die Möglichkeit die „neue“ Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) zu beantragen.
Die Überbrückungshilfe (II) wird auch wieder als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und soll einen Teil der betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 kompensieren, um damit die Existenz Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Selbständigkeit zu sichern. Die maximale Förderung beträgt jetzt 50.000 € pro Monat und ist auf den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, begrenzt. Der Zuschuss wäre aber zurückzuzahlen, sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihre Selbständigkeit nicht bis zum 31. De-zember 2020 fortgeführt werden.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren oder die sich seit dem 31. Dezember 2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden haben. Eine Auszahlung des Zuschusses an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist deshalb ausgeschlossen.
Auch für die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann der Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.
Für die 2. Phase der Überbrückungshilfe wurde eine Entkopplung der Fördersumme von der Anzahl der Beschäftigen eingeführt, d.h. die Förderung ist jetzt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe hat folgende wichtige Eckpunkte:
Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe wurden die Fördersätze und der Vergleichszeitraum geändert. Antragsberechtigt sind jetzt kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler
mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten des Jahres 2019,
oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Die Überbrückungshilfe erstattet dann einen Anteil in Höhe von
90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %, im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Andererseits benötigen viele Soloselbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dies zur Sicherung ihrer betrieblichen Existenz. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb eine ergänzende Förderung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Sofern die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe erfüllt sind, ist dafür eine Zuwendung in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020, möglich.
Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn ist bzw. wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe integriert und über die Antragsplattform des Bundes beantragt. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit folgenden Festbeträgen gewährt:
590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
Die Antragsfrist für die 2. Phase der Überbrückungshilfe endet am 31. Dezember 2020.
Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der 2. Phase Überbrückungshilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.
die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe („Phase I“) endet am Freitag den 9. Oktober 2020. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit erkannt, dass die bisherigen Hilfen in weiten Teilen der Wirtschaft noch nicht angekommen sind bzw. noch nicht ausgereicht haben, um die durch die Pandemie im Frühjahr eingetretenen Einbrüche zu kompensieren bzw. auszugleichen. Aus diesem Grunde hat das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit den Bundesländern ein weiteres Hilfsprogramm angekündigt, die „2. Phase der Überbrückungshilfe“. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe soll die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen und Anträge dafür können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.
Nach bisher vorliegenden Informationen, können künftig auch Unternehmen (gemeint sich hierbei auch wie bisher Solo-Selbständige und Freiberufler) mit bis zu zehn Beschäftigten die volle Förderung von bis zu 50.000 Euro je Monat erhalten. Außerdem wird die maximale Fixkostenerstattung von 80 % auf 90 % angehoben sowie die Eintrittsschwelle für die Beantragung (also der Umsatzrückgang) von bisher 60 % auf nunmehr 50 % Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder alternativ mindestens 30 % im Durchschnitt mehrerer Monate gegenüber dem Vorjahreszeitraum, abgesenkt.
Wie schon bei der Soforthilfe ergänzt das Land Baden-Württemberg die Förderung des Bundes durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:
Drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat:
590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und unter 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
Auch die Beantragung der „2. Phase der Überbrückungshilfe“ kann wie bisher ausschließlich durch Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, beim BMWi erfolgen.
Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, insbesondere ab wann genau die Beantragung möglich ist werden wir Sie zeitnah darüber informieren.
die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise schnellst möglich wieder in Gang kommt (so die Hoffnung).
Hierzu soll zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen (dies sollen Unternehmen mit max. 249 Mitarbeitern sein) die einen durch die Corona-Krise bedingten Umsatzausfall hatten und haben ein weiteres Programm als Überbrückungshilfe aufgelegt werden (Volumen: 25 Mrd.€). Die branchenübergreifende Hilfe soll als weiterer Zuschuss für die Monate Juni bis August 2020 gewährt werden. Leider wurden noch keine konkreten Aussagen dazu getroffen, ob es für diesen Zuschuss eine Rückzahlungsverpflichtung gibt. Ich gehe aber nicht davon aus.
Antragsberechtigt sollen Unternehmen sein, deren Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 bisher um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 rückläufig waren und deren Umsatz sich in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 %, vermindern. Bei Unternehmen, die nach dem Monat April 2019 gegründet worden sind, sind hierfür die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen.
Erstattet werden sollen bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %, können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag soll 150.000 € für drei Monate betragen. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.
Die Antragsfrist hierfür soll spätestens am 31. August 2020 enden.
Leider sind einige Formulierungen hierzu noch sehr unpräzise bzw. auslegungsfähig. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen oder eine Klarstellung von Seitens der Bundesregierung erfolgt ist, werden wir Sie zeitnah darüber informieren. Das entsprechende Antragsformular ist leider auch noch nicht verfügbar.
wie ich Ihnen bereits mit meiner Mandanten-Information vom 16. April 2020 zur Corona-Hilfe IV mitgeteilt habe, können Arbeitgeber allen ihren Beschäftigten (also nicht nur Pflegekräften und Kassiererinnen) Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Noch nicht abschließend geklärt war hierbei, ob die Beihilfen und Unterstützungen auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligungsquote 50 % und mehr) ausbezahlt werden können.
Hierzu habe ich gestern von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe – Abteilung Einkommensteuer und Lohnsteuer – die Information erhalten, dass die Beihilfe auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteilung von 50 % und mehr, ausbezahlt werden kann.
Bei dieser Personengruppe muss allerdings darauf geachtet werden, dass es durch die Beihilfe und Unterstützung nicht zu einer Überversorgung kommt und für die Gewährung der Beihilfe eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Erfüllung beider Voraussetzungen sollte kein Problem darstellen.
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie an dieser Stelle auf eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen hinweisen und dazu folgendes erklärend ausführen:
Arbeitgeber können allen ihren Beschäftigten (also nicht nur Pflegekräften und Kassiererinnen) Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Diese Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Geld oder Sachleistung sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit kann der Bonus auch Mini-Jobbern gewährt werden ohne den Mini-Job-Status zu verlieren.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann zusätzlich gewährt werden.
Voraussetzungen sind, dass die Beihilfen und Unterstützungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt und auch während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden.
über die Gehaltsabrechnung abgerechnet und ausbezahlt werden.
Nach aktuellem Stand kann die Beihilfe nicht an beherrschende (Beteiligung 50 % und mehr) Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt werden. Hier kann sich aber eventuell noch etwas ändern.
mussten Sie Ihr Geschäft bereits aufgrund der Coronakrise schließen oder Umsatzeinbußen hinnehmen besteht, um die Liquiditätssituation zu verbessern „ausnahmsweise“ die Möglichkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag zu stellen, dass die zum 10. April 2020 fällige Umsatzsteuervorauszahlung bzw. die Lohnsteuerzahlung für den Monat März, erst am 11. Mai 2020 an das Finanzamt zu übermitteln und die Zahlung damit auch erst später zu leisten ist. Dies ergibt sich aus einer bundeseinheitlichen Verfügung der Finanzbehörden. Auch für die Folgemonate ist eine Folgeregelung im Gespräch, momentan aber noch nicht veröffentlicht.
Sofern wir für Sie entsprechende Anträge beim für Sie zuständigen Finanzamt für eine Verschiebung der Vorausauszahlungen um einen Monat auf den 11. Mai 2020 beantragen sollen, bitte ich Sie uns hierzu eine kurze E-Mail über die Beauftragung zuzusenden. Diese Anträge werden wie bisher nach der Steuerberatervergütungsverordnung berechnet werden.
Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bundesregierung ein Notfallpaket für Soloselbständige (Einzelunternehmer) und Kleinstunternehmer plant und Anfang kommender Woche vorstellen wird. Hiernach ist „im Gespräch“, dass der betroffene Personenkreis Betriebsmittelhilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse und keine Darlehen) beantragen kann. Die Hilfen können je nach Anzahl der Mitarbeiter zwischen 9.000 € und 15.000 € liegen. Um die Hilfen möglichst unbürokratisch an die Unternehmer und Selbständigen zu bringen, soll es zunächst keine Bedürftigkeitsprüfung geben und erst im Nachhinein kontrolliert werden, ob die Hilfen infolge des Coronavirus wirklich benötigt wurden. Sobald uns hierzu neuere Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah darüber informieren.