Transparenzregister

Sehr geehrte Mandanten,

in Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 sind gemäß §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, UG, Stiftungen) sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, deren wirtschaftlich Berechtigte in das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister einzutragen.

Die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben sind dabei von den jeweiligen Vereinigungen (d. h. deren Geschäftsleitungen) aktiv einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und bei Änderungen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.

Für juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften galt bislang die Fiktionswirkung nach § 20 Abs. 2 GwG, d. h. die Eintragungspflicht entfiel, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Angaben im Handelsregister (oder in anderen im Gesetz genannten öffentlichen Registern) elektronisch abrufen ließen. In der Regel musste also z. B. eine GmbH oder eine UG neben der Registrierung im Handelsregister keine gesonderte, „doppelte“ Eintragung im Transparenzregister vornehmen.

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes ist diese Mitteilungsfiktion nun ersatzlos weggefallen. Somit sind nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften grundsätzlich zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Da bereits bei einfachen Verstößen empfindliche Geldbußen bis zu 100.000 € drohen, besteht also ein dringender Handlungsbedarf.

Für die betroffenen Gesellschaften hat der Gesetzgeber zur Eintragung der Änderungen in das Transparenzregister allerdings folgende Übergangsfristen vorgesehen:

  Rechtsform  Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien  Gesellschaft mit beschränkter Haftung, UG, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft    in allen anderen Fällen  
  Meldepflicht  bis zum 31.03.2022  bis zum 30.06.2022  bis zum 31.12.2022

Bitte beachten Sie ergänzend: Die oben genannten Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen Vereinigungen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten.

Mit der Neuregelung einher geht zudem die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister für geldwäscherechtlich Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare sowie für Behörden. Dies mag zwar die ersehnte Erleichterung für den Kundenidentifizierungsprozess schaffen, die mit der Gesetzesänderung vollzogene Umwandlung in ein „Vollregister“ wird aber zwangsläufig zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für deutsche Unternehmen und zu erhöhten Haft-
ungspotentialen
für Geschäftsführer und Vorstände führen. Denn ab sofort sind viele Unternehmen erstmals verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden und darüber hinaus müssen die diesbezüglichen Eintragungen im Zuge der doppelten Registerführung auch fortlaufend überprüft und ggf. bei etwaigen Änderungen aktualisiert werden.

Da einerseits das Bundesverwaltungsamt zuletzt von einer recht weiten Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Berechtigung“ ausgegangen ist, andererseits aber dieser Begriff nicht eindeutig definiert ist, sind bußgeldbewerte Verstöße bei der rechtsfehleranfälligen Mitteilungspflicht und bei widersprüchlichen Eintragungen zwischen Handelsregister und Transparenzregister naheliegend.

Die notwendigen Daten die an das Transparenzregister gemeldet werden müssen, können von jeder Gesellschaft selbst über das Portal www.transparenzregister.de, beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Registrierung.

Bei Rückfragen oder Unklarheiten empfehle Ihnen deshalb eindringlich zur Vermeidung eines Bußgeldes auf fachkompetenten juristischen Rat zurückzugreifen, insbesondere im Hinblick auf das relevante Kriterium der „wirtschaftlichen Berechtigung“.

Da der fachkompetente juristische Rat unter das für Steuerberater geltende standesrechtliche Verbot zur Rechtsberatung fällt, können wir Sie hierzu leider nicht beraten. Sie können diesbezüglich aber gerne Kontakt mit unserem Kooperationspartner, Herrn Rechtsanwalt Henrik Angster, Gesellschafter-Geschäftsführer der Angster Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter 0711/46051206-0 oder unter info@angster.de, aufnehmen.

Corona November – Nothilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit gestern dem 25. November 2020 ist es nun endlich möglich, die groß von unserer Bundesregierung angekündigte November-Nothilfe über das Portal des Bundeswirtschaftsministeriums zu beantragen.

Erfreulich ist, dass die November-Nothilfe bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden kann. Weniger erfreulich ist (aber das war fast nicht anders zu erwarten), dass nicht auch gleich eine Beantragung für den Monat Dezember 2020 möglich ist und zudem – entgegen allen medialen Äußerungen – wird die angekündigte Umsatzausfall-Erstattung auch noch auf 29/30 (das entspricht dann tatsächlichen 72,5 %) gekürzt, da der Teil-Lockdown erst ab dem 2. November 2020 in Kraft getreten ist.

Zu unterscheiden ist bei der Beantragung zwischen direkt Betroffenen (z.B. Gaststätten) und indirekt Betroffenen (z.B. eine Wäscherei die ausschließlich Hotels als Kunden hat) bzw. indirekt Betroffenen über Dritte (z.B. eine Künstleragentur die Musiker vermittelt die überwiegend Live-Auftritte in Lokalen haben). Einheitliche Voraussetzung für die Beantragung der Nothilfe ist, dass alle Betroffenen einen Umsatzrückgang im Monat November 2020 von mindestens 80 % gegenüber dem Umsatz (netto) im Monat November 2019 verzeichnen müssen.

Umsatzerlöse die im Zeitraum der Schließung erwirtschaftet werden sind nur dann schädlich für die Beantragung der Nothilfe, wenn Sie mehr als 25% des Monatsumsatzes ausmachen. Für Gastronomiebetrieb bleiben aber die Umsätze aus dem Außerhausverkauf unberücksichtigt.

Sofern der Umsatzrückgang die geforderten 80% erreicht, werden 75% bzw. tatsächliche 72,5% des Nettoumsatzes aus dem November 2019 erstattet.

Damit keine „Überentschädigung“ des Betroffenen für den Monat November 2019 erfolgt, müssen im Antrag bereits erhaltene Zuschüsse aus der Soforthilfe, der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) angegeben werden. In welcher genauen Höhe ein Abzug erfolgt muss individuell berechnet werden. Zudem sind Erstattungen von z.B. Betriebsunterbrechungsversicherungen und Kurzarbeitergeld anzugeben. Auch hier lässt sich im Vorfeld der mögliche Abzugsbetrag nicht ermitteln.

Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der Corona-November-Nothilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

 

Corona-Unterstützung wegen neuem Lockdown (Nothilfe)

Sehr geehrte Mandanten,

die Bundesregierung hat den von dem ab morgen geltenden Lockdown betroffenen Firmen umfassende Hilfe zugesagt. Und zwar nicht nur den direkt sondern auch den indirekt betroffenen Unternehmen. Noch müssen zwar die genauen Förderdetails zwischen dem Finanz- und Wirtschaftsministerium im Detail abgestimmt werden, folgendes steht aber bereits fest:

  1. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern, werden den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Nothilfe) gewährt, um sie für den finanziellen Ausfall zu entschädigen. Neben Firmen erhalten also auch Solo-Selbständige, Theater, Kinos und Sportvereine Hilfe, wenn sie entsprechende Einbußen nachweisen können.
  2. Unterstützungen sollen ebenfalls auch die Unternehmen bekommen, die zwar nicht schließen müssen aber trotzdem vom Lockdown massiv (was das genau bedeutet ist noch offen !) betroffen sind. Das wäre z.B. eine Wäscherei die überwiegend für Hotels arbeitet. Diese muss zwar nicht schließen, wird aber aufgrund der Einschränkungen der Hotels betroffen sein. Die Höhe des Unterstützung wird sich nach den Umsatzeinbußen richten, genaue Details sind hierzu aber noch nicht entschieden.
  3. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbständige sollen 75% ihres Umsatzes ersetzt bekommen, den sie im vergangenen Jahr 2019 im Monat November erzielt haben. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern soll die Unterstützung „nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen EU-Beihilfen Vorgaben“, ermittelt werden. Das bedeutet eine Unterstützung von ca. 60% des Vorjahresumsatzes aus dem November 2019. Die Nothilfe ist bei einem Maximalbetrag von 3 Mio. EURO gedeckelt.
  4. Unternehmen die erst nach dem November 2019 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben, können als Basis für die Berechnung der Nothilfe den Umsatz aus dem Monat Oktober 2020 heranziehen. Solo-Selbständige und kleinere Unternehmen, die ihren Umsatz nicht einzeln nach Monaten ausweisen, sollen zudem eine alternative Möglichkeit erhalten und zwar können diese den Jahresumsatz 2019 auf eine Durchschnittswoche umrechnen. Danach bemisst sich dann die Entschädigung für die Zeit des Lockdowns. Diese pauschale Berechnung können auch Solo-Selbständige nutzen, die etwa im vergangenen November wegen besonderer Umstände wie z.B. Urlaub, einen außergewöhnlich geringen Umsatz hatten.
  5. Andere staatliche Unterstützung wie etwa Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld sollen mit der Nothilfe verrechnet werden. Strittig zwischen den beteiligten Parteien ist noch, wie mit Umsätzen umgegangen wird, die Unternehmen trotz des Lockdowns im November erzielen (z.B. ein Restaurant verkauft im November Speisen außer Haus). Vermutlich wird dieser Umsatz zumindest teilweise von den Hilfen abgezogen, wobei ein großzügige Regelung angestrebt wird damit unternehmerisches Engagement nicht bestraft wird.
  6. Die Anträge sollen über die bekannten Portale gestellt werden können, die für die Überbrückungshilfe eingerichtet wurden. Neu wird aber sein, dass Nachweise über die Umsatzerlöse im Monat November 2019 erbracht werden müssen. In welcher Form, ist noch völlig offen.
  7. Das genaue Datum ab wann die Anträge gestellt werden können steht leider noch nicht fest. Es ist aber davon auszugehen, dass die ab Mitte November 2020 möglich sein wird.

Sofern es hierzu weitere bzw. genauere Informationen gibt, werden wir Sie wie gewohnt zeitnah darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

 

Mandanten-Information – Corona-Überbrückungshilfe 2. Phase

Sehr geehrte Mandanten,

seit Mitte der vergangenen Woche besteht jetzt endlich die Möglichkeit die „neue“ Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) zu beantragen.

Die Überbrückungshilfe (II) wird auch wieder als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und soll einen Teil der betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 kompensieren, um damit die Existenz Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Selbständigkeit zu sichern. Die maximale Förderung beträgt jetzt 50.000 € pro Monat und ist auf den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, begrenzt. Der Zuschuss wäre aber zurückzuzahlen, sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihre Selbständigkeit nicht bis zum 31. De-zember 2020 fortgeführt werden.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren oder die sich seit dem 31. Dezember 2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden haben. Eine Auszahlung des Zuschusses an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist deshalb ausgeschlossen.

Auch für die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann der Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.

Für die 2. Phase der Überbrückungshilfe wurde eine Entkopplung der Fördersumme von der Anzahl der Beschäftigen eingeführt, d.h. die Förderung ist jetzt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe hat folgende wichtige Eckpunkte:

  • Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe wurden die Fördersätze und der Vergleichszeitraum geändert.  Antragsberechtigt sind jetzt kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler
    • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten des Jahres 2019,
    • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Die Überbrückungshilfe erstattet dann einen Anteil in Höhe von
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
    • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %, im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Andererseits benötigen viele Soloselbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dies zur Sicherung ihrer betrieblichen Existenz. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb eine ergänzende Förderung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Sofern die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe erfüllt sind, ist dafür eine Zuwendung in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020, möglich.

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn ist bzw. wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe integriert und über die Antragsplattform des Bundes beantragt. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit folgenden Festbeträgen gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die Antragsfrist für die 2. Phase der Überbrückungshilfe endet am 31. Dezember 2020.

Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der 2. Phase Überbrückungshilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Mandanten-Information Corona-Hilfe IX

Sehr geehrte Mandanten,

die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe („Phase I“) endet am Freitag den 9. Oktober 2020.  Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit erkannt, dass die bisherigen Hilfen in weiten Teilen der Wirtschaft noch nicht angekommen sind bzw. noch nicht ausgereicht haben, um die durch die Pandemie im Frühjahr eingetretenen Einbrüche zu kompensieren bzw. auszugleichen. Aus diesem Grunde hat das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit den Bundesländern ein weiteres Hilfsprogramm angekündigt, die „2. Phase der Überbrückungshilfe“.  Die 2. Phase der Überbrückungshilfe soll die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen und Anträge dafür können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.

Nach bisher vorliegenden Informationen, können künftig auch Unternehmen (gemeint sich hierbei auch wie bisher Solo-Selbständige und Freiberufler) mit bis zu zehn Beschäftigten die volle Förderung von bis zu 50.000 Euro je Monat erhalten. Außerdem wird die maximale Fixkostenerstattung von 80 % auf 90 % angehoben sowie die Eintrittsschwelle für die Beantragung (also der Umsatzrückgang) von bisher 60 % auf nunmehr 50 % Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder alternativ mindestens 30 % im Durchschnitt mehrerer Monate gegenüber dem Vorjahreszeitraum, abgesenkt.

Wie schon bei der Soforthilfe ergänzt das Land Baden-Württemberg die Förderung des Bundes durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

Drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und unter 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Auch die Beantragung der „2. Phase der Überbrückungshilfe“ kann wie bisher ausschließlich durch Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, beim BMWi erfolgen.

Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, insbesondere ab wann genau die Beantragung möglich ist werden wir Sie zeitnah darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick