Sehr geehrte Mandanten,

nach einer neueren Entscheidung des XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 13.02.2019 – XI R 1/17) sind Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, als umsatzsteuerpflichtige Leistungen zwischen dem Abmahner und der abgemahnten Person, zu qualifizieren. Die vom Rechtsverletzter erhobene Gebühr stellt somit eine „Gegenleistung“ für die Abmahnleistung im umsatzsteuerliche Sinne dar.

Der BFH hat dabei klargestellt, dass unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage Abmahnungen zur Durchsetzung eines solchen Unterlassungs-anspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahn-ung erfolge nämlich zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Unerheblich sei dabei, dass im Zeitpunkt der Ab-mahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung überhaupt erfolgreich sein werde.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick