Sehr geehrte Mandanten,

nachdem jetzt leider endgültig klar ist, dass ab dem 1.1.2020 eine Kassen-Bon-Pflicht besteht anbei eine kurze Information dazu für Sie:

Ab dem 1.1.2020 gilt die Kassen-Bon-Pflicht (Belegausgabepflicht). Um sicherzustellen, dass bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (Kassen), jeder Geschäftsvorfall in den digitalen Grundaufzeichnungen abgelegt wird, muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Auf dem auszuhändigen Beleg müssen folgende Mindestangaben enthalten sein:

  1. Der vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (= Verkäufer).
  2. Das Datum der Belegausstellung und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie der Vorgangsbeendigung.
  3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang der Art der sonstigen Leistung.
  4. Die Transaktionsnummer.
  5. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag.
  6. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Die Belegausgabepflicht gilt ABER nur für Steuerpflichtige, die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen.

Der Bon/Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall zur Verfügung gestellt werden. Er kann elektronisch (unveränderbar) oder in Papierform ausgestellt werden.Der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Bon/Belegs verpflichtet. Belege die vom Kunden nicht mitgenommen werden, müssen von den Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden. Es reicht nicht aus, wenn dem Kunden der Beleg nur an einem Bildschirm (Terminal, Kassendisplay, Handy, Mobile Kasse) sichtbar gemacht wird. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (z.B. Eisdiele, Imbiss etc.) kann die Finanzbehörde in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme von der Belegerteilungspflicht erteilen.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Frank-Th. Wick