Sehr geehrte Mandanten,

der BFH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2018 folgendes entschieden:

Erlangt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Sachbezug, so bemisst sich der Wert dafür am üblichen Endpreis gemäß § 8 (2) Satz 1 EStG. Das ist der Endverbraucherpreis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

In dem oben genannten Urteil hat der BFH zudem entschieden, dass Versandkosten in die Berechnung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen sind, wenn der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, da darin eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu sehen ist. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Bitte beachten Sie, dass bei der Gewährung von Sachbezügen an Mitarbeitern u.U. auch Annehmlichkeiten wie Kaffee, Tee, Getränke etc. in die monatliche Freigrenze von 44 € je Mitarbeiter einzubeziehen sind und somit die Freigrenze nicht mehr vollständig zur Verfügung steht.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick