Sehr geehrte Mandanten,

das FG Berlin-Brandenburg hat in einem erst jetzt veröffentlichen Urteil (vom 11.09.2017) folgendes entschieden:

Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Entgelt (Forderung) im Sinne von § 17 UStG dann uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urt. vom 24.10.2013). Ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate, wird als Indiz für eine Uneinbringlichkeit angesehen.

Wichtig ist jetzt hierbei die Unterscheidung, dass ertragsteuerlich (also in der Bilanz) eine Wertberichtigung (Abschreibung) der Forderung nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs in der nächsten der Feststellung der Uneinbringlichkeit aufzustellenden Bilanz, vorgenommen werden kann (hier ist sogar eine noch spätere Berichtigung möglich). Im Sinne der Umsatzsteuer bzw. im Sinne von § 17 UStG, muss die Umsatzsteuerberichtigung aber zeitnah, d.h. nach Ablauf der 6-Monats-Frist erfolgen, denn eine versäumte Berichtigung kann später nicht nachgeholt werden.

Bitte teilen Sie uns deshalb zeitnah – nach Ablauf der oben genannten Fristen – mit, wenn einer oder mehrere Ihrer Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt damit wir ggf. eine entsprechende Umsatzsteuerberichtigung für Sie fristgerecht vornehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick