Sehr geehrte Mandanten,

derzeit sind geschätzte 8.200 Unternehmen mit englischen Rechtsformen wie die Limited, die LLP (Limited Liability Partnership) oder die PLC (Public Company Limited Shares) in Deutschland tätig. Der für den
29. März 2019 angekündigte Austritt (Brexit) des Vereinigten Königreichs aus der EU, zwingt diese Gesellschaften ihre Zukunftsfähigkeit zu prüfen und zeitnah mögliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bisher profitieren die englischen Gesellschaften von der EU-weiten Niederlassungsfreiheit. In der Regel befinden sich die Unternehmensführung und das laufende Geschäft ausschließlich in Deutschland, nach der sogenannten „Gründungstheorie“ werden diese Gesellschaften aber als englische Gesellschaften in Deutschland anerkannt. Die „Gründungstheorie“ stellt für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft allein darauf ab, dass die Vorschriften des frei gewählten Gründungsrechts – hier englisches Recht – eingehalten werden. Auf Gesellschaften aus Drittstaaten wie z.B. die Schweiz oder die USA, wenden deutsche Gerichte nicht die „Gründungstheorie“, sondern das Gegenstück die „Sitztheorie“, an. Danach wird das Bestehen einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie tatsächlich geführt wird, sie also ihren Verwaltungssitz hat.

Sollte es zu einem „harten Brexit“ kommen, wird Großbritanien zukünftig als Drittstaat zu behandeln sein. Die Konsequenzen daraus wären, dass Auslandsgesellschaften (Limited, LLP, PLC) dann in Deutschland nicht mehr als Rechtsformen mit haftungsbeschränkungen möglich wären (der Gründungsakt entspricht nämlich nicht den deutschen Anforderungen) sondern nur noch vollhaftend als GbR´s, oHG´s oder Einzelunternehmen betrieben werden könnten. Bei einem „weichen“ Brexit könnten diese dramatischen Konsequenzen vermieden werden, sofern Großbritanien Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird, denn dann gilt die Niederlassungsfreiheit und somit die „Gründungstheorie“, weiter.

Englische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland sollten sich zeitnah intensiv mit den Möglichkeiten auseinandersetzen, die ihnen zur Verfügung stehen. Eine Einheitslösung gibt es hierbei leider nicht, vielmehr ist die beste Option für jeden Einzelfall zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick