Sehr  geehrte Mandanten,

wird eine Riester-Rente als Kleinbetragsrente durch Einmalzahlung abgegolten, gibt es eine gravierende Unterscheidung bei Auszahlungen vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 1. Januar 2018.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 festgestellt, dass Auszahlungen vor dem 1. Januar 2018 keine tarifbegünstigte Entschädigung i.S.v. § 34 (2) Nr. 2 EStG darstellen, da ihnen das Merkmal der Außerordentlichkeit fehlt. Denn die Möglichkeit der Kapitalabfindung ist im Riester-Vertrag einvernehmlich vorgesehen worden. Die Zusammenballung von Einkünften erfolgt somit vertragsgemäß und stellt damit bei den Kleinbetragsrenten den typischen Normalfall dar.

Nachdem der Gesetzgeber erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 34 (1) EStG auf Abfindungen solcher Kleinbetragsrenten zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr angeordnet hat, besteht eine unterschiedliche Handhabung bei Fällen mit Auszahlungen vor und nach dem 1. Januar 2018.

Das letzte Wort in dieser Ungleichbehandlung hat nun der BFH, dort ist unter dem Aktenzeichen X-R-7/18 zwischenzeitlich das Revisionsverfahren anhängig.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick