Sehr geehrte Mandanten,

die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe („Phase I“) endet am Freitag den 9. Oktober 2020.  Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit erkannt, dass die bisherigen Hilfen in weiten Teilen der Wirtschaft noch nicht angekommen sind bzw. noch nicht ausgereicht haben, um die durch die Pandemie im Frühjahr eingetretenen Einbrüche zu kompensieren bzw. auszugleichen. Aus diesem Grunde hat das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit den Bundesländern ein weiteres Hilfsprogramm angekündigt, die „2. Phase der Überbrückungshilfe“.  Die 2. Phase der Überbrückungshilfe soll die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen und Anträge dafür können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.

Nach bisher vorliegenden Informationen, können künftig auch Unternehmen (gemeint sich hierbei auch wie bisher Solo-Selbständige und Freiberufler) mit bis zu zehn Beschäftigten die volle Förderung von bis zu 50.000 Euro je Monat erhalten. Außerdem wird die maximale Fixkostenerstattung von 80 % auf 90 % angehoben sowie die Eintrittsschwelle für die Beantragung (also der Umsatzrückgang) von bisher 60 % auf nunmehr 50 % Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder alternativ mindestens 30 % im Durchschnitt mehrerer Monate gegenüber dem Vorjahreszeitraum, abgesenkt.

Wie schon bei der Soforthilfe ergänzt das Land Baden-Württemberg die Förderung des Bundes durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

Drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und unter 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Auch die Beantragung der „2. Phase der Überbrückungshilfe“ kann wie bisher ausschließlich durch Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, beim BMWi erfolgen.

Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, insbesondere ab wann genau die Beantragung möglich ist werden wir Sie zeitnah darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick