Sehr geehrte Damen und Herren,

seit gestern dem 25. November 2020 ist es nun endlich möglich, die groß von unserer Bundesregierung angekündigte November-Nothilfe über das Portal des Bundeswirtschaftsministeriums zu beantragen.

Erfreulich ist, dass die November-Nothilfe bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden kann. Weniger erfreulich ist (aber das war fast nicht anders zu erwarten), dass nicht auch gleich eine Beantragung für den Monat Dezember 2020 möglich ist und zudem – entgegen allen medialen Äußerungen – wird die angekündigte Umsatzausfall-Erstattung auch noch auf 29/30 (das entspricht dann tatsächlichen 72,5 %) gekürzt, da der Teil-Lockdown erst ab dem 2. November 2020 in Kraft getreten ist.

Zu unterscheiden ist bei der Beantragung zwischen direkt Betroffenen (z.B. Gaststätten) und indirekt Betroffenen (z.B. eine Wäscherei die ausschließlich Hotels als Kunden hat) bzw. indirekt Betroffenen über Dritte (z.B. eine Künstleragentur die Musiker vermittelt die überwiegend Live-Auftritte in Lokalen haben). Einheitliche Voraussetzung für die Beantragung der Nothilfe ist, dass alle Betroffenen einen Umsatzrückgang im Monat November 2020 von mindestens 80 % gegenüber dem Umsatz (netto) im Monat November 2019 verzeichnen müssen.

Umsatzerlöse die im Zeitraum der Schließung erwirtschaftet werden sind nur dann schädlich für die Beantragung der Nothilfe, wenn Sie mehr als 25% des Monatsumsatzes ausmachen. Für Gastronomiebetrieb bleiben aber die Umsätze aus dem Außerhausverkauf unberücksichtigt.

Sofern der Umsatzrückgang die geforderten 80% erreicht, werden 75% bzw. tatsächliche 72,5% des Nettoumsatzes aus dem November 2019 erstattet.

Damit keine „Überentschädigung“ des Betroffenen für den Monat November 2019 erfolgt, müssen im Antrag bereits erhaltene Zuschüsse aus der Soforthilfe, der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) angegeben werden. In welcher genauen Höhe ein Abzug erfolgt muss individuell berechnet werden. Zudem sind Erstattungen von z.B. Betriebsunterbrechungsversicherungen und Kurzarbeitergeld anzugeben. Auch hier lässt sich im Vorfeld der mögliche Abzugsbetrag nicht ermitteln.

Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der Corona-November-Nothilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick