Sehr geehrte Mandanten,

die Bundesregierung hat den von dem ab morgen geltenden Lockdown betroffenen Firmen umfassende Hilfe zugesagt. Und zwar nicht nur den direkt sondern auch den indirekt betroffenen Unternehmen. Noch müssen zwar die genauen Förderdetails zwischen dem Finanz- und Wirtschaftsministerium im Detail abgestimmt werden, folgendes steht aber bereits fest:

  1. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern, werden den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Nothilfe) gewährt, um sie für den finanziellen Ausfall zu entschädigen. Neben Firmen erhalten also auch Solo-Selbständige, Theater, Kinos und Sportvereine Hilfe, wenn sie entsprechende Einbußen nachweisen können.
  2. Unterstützungen sollen ebenfalls auch die Unternehmen bekommen, die zwar nicht schließen müssen aber trotzdem vom Lockdown massiv (was das genau bedeutet ist noch offen !) betroffen sind. Das wäre z.B. eine Wäscherei die überwiegend für Hotels arbeitet. Diese muss zwar nicht schließen, wird aber aufgrund der Einschränkungen der Hotels betroffen sein. Die Höhe des Unterstützung wird sich nach den Umsatzeinbußen richten, genaue Details sind hierzu aber noch nicht entschieden.
  3. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbständige sollen 75% ihres Umsatzes ersetzt bekommen, den sie im vergangenen Jahr 2019 im Monat November erzielt haben. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern soll die Unterstützung „nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen EU-Beihilfen Vorgaben“, ermittelt werden. Das bedeutet eine Unterstützung von ca. 60% des Vorjahresumsatzes aus dem November 2019. Die Nothilfe ist bei einem Maximalbetrag von 3 Mio. EURO gedeckelt.
  4. Unternehmen die erst nach dem November 2019 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben, können als Basis für die Berechnung der Nothilfe den Umsatz aus dem Monat Oktober 2020 heranziehen. Solo-Selbständige und kleinere Unternehmen, die ihren Umsatz nicht einzeln nach Monaten ausweisen, sollen zudem eine alternative Möglichkeit erhalten und zwar können diese den Jahresumsatz 2019 auf eine Durchschnittswoche umrechnen. Danach bemisst sich dann die Entschädigung für die Zeit des Lockdowns. Diese pauschale Berechnung können auch Solo-Selbständige nutzen, die etwa im vergangenen November wegen besonderer Umstände wie z.B. Urlaub, einen außergewöhnlich geringen Umsatz hatten.
  5. Andere staatliche Unterstützung wie etwa Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld sollen mit der Nothilfe verrechnet werden. Strittig zwischen den beteiligten Parteien ist noch, wie mit Umsätzen umgegangen wird, die Unternehmen trotz des Lockdowns im November erzielen (z.B. ein Restaurant verkauft im November Speisen außer Haus). Vermutlich wird dieser Umsatz zumindest teilweise von den Hilfen abgezogen, wobei ein großzügige Regelung angestrebt wird damit unternehmerisches Engagement nicht bestraft wird.
  6. Die Anträge sollen über die bekannten Portale gestellt werden können, die für die Überbrückungshilfe eingerichtet wurden. Neu wird aber sein, dass Nachweise über die Umsatzerlöse im Monat November 2019 erbracht werden müssen. In welcher Form, ist noch völlig offen.
  7. Das genaue Datum ab wann die Anträge gestellt werden können steht leider noch nicht fest. Es ist aber davon auszugehen, dass die ab Mitte November 2020 möglich sein wird.

Sofern es hierzu weitere bzw. genauere Informationen gibt, werden wir Sie wie gewohnt zeitnah darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick