Sehr geehrte Mandanten,

die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise schnellst möglich wieder in Gang kommt (so die Hoffnung).

Hierzu soll zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen (dies sollen Unternehmen mit max. 249 Mitarbeitern sein) die einen durch die Corona-Krise bedingten Umsatzausfall hatten und haben ein weiteres Programm als Überbrückungshilfe aufgelegt werden (Volumen: 25 Mrd.€). Die branchenübergreifende Hilfe soll als weiterer Zuschuss für die Monate Juni bis August 2020 gewährt werden. Leider wurden noch keine konkreten Aussagen dazu getroffen, ob es für diesen Zuschuss eine Rückzahlungsverpflichtung gibt. Ich gehe aber nicht davon aus.

Antragsberechtigt sollen Unternehmen sein, deren Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 bisher um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 rückläufig waren und deren Umsatz sich in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 %, vermindern. Bei Unternehmen, die nach dem Monat April 2019 gegründet worden sind, sind hierfür die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen.

Erstattet werden sollen bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %, können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag soll 150.000 € für drei Monate betragen. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Die Antragsfrist hierfür soll spätestens am 31. August 2020 enden.

Leider sind einige Formulierungen hierzu noch sehr unpräzise bzw. auslegungsfähig. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen oder eine Klarstellung von Seitens der Bundesregierung erfolgt ist, werden wir Sie zeitnah darüber informieren. Das entsprechende Antragsformular ist leider auch noch nicht verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick