Sehr geehrte Mandanten,

wie ich Ihnen bereits mit meiner Mandanten-Information vom 16. April 2020 zur Corona-Hilfe IV mitgeteilt habe, können Arbeitgeber allen ihren Beschäftigten (also nicht nur Pflegekräften und Kassiererinnen) Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Noch nicht abschließend geklärt war hierbei, ob die Beihilfen und Unterstützungen auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligungsquote 50 % und mehr) ausbezahlt werden können.

Hierzu habe ich gestern von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe – Abteilung Einkommensteuer und Lohnsteuer – die Information erhalten, dass die Beihilfe auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteilung von 50 % und mehr, ausbezahlt werden kann.

Bei dieser Personengruppe muss allerdings darauf geachtet werden, dass es durch die Beihilfe und Unterstützung nicht zu einer Überversorgung kommt und für die Gewährung der Beihilfe eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Erfüllung beider Voraussetzungen sollte kein Problem darstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick