Sehr geehrte Mandanten,

aus aktuellem Anlass möchten wir Sie an dieser Stelle auf eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen hinweisen und dazu folgendes erklärend ausführen:

Arbeitgeber können allen ihren Beschäftigten (also nicht nur Pflegekräften und Kassiererinnen) Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Diese Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Geld oder Sachleistung sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit kann der Bonus auch Mini-Jobbern gewährt werden ohne den Mini-Job-Status zu verlieren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann zusätzlich gewährt werden.

Voraussetzungen sind, dass die Beihilfen und Unterstützungen

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt und auch während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden.
  2. über die Gehaltsabrechnung abgerechnet und ausbezahlt werden.

Nach aktuellem Stand kann die Beihilfe nicht an beherrschende (Beteiligung 50 % und mehr) Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt werden. Hier kann sich aber eventuell noch etwas ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick