Sehr geehrte Mandanten,
mussten Sie Ihr Geschäft bereits aufgrund der Coronakrise schließen oder Umsatzeinbußen hinnehmen besteht, um die Liquiditätssituation zu verbessern „ausnahmsweise“ die Möglichkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag zu stellen, dass die zum 10. April 2020 fällige Umsatzsteuervorauszahlung bzw. die Lohnsteuerzahlung für den Monat März, erst am 11. Mai 2020 an das Finanzamt zu übermitteln und die Zahlung damit auch erst später zu leisten ist. Dies ergibt sich aus einer bundeseinheitlichen Verfügung der Finanzbehörden. Auch für die Folgemonate ist eine Folgeregelung im Gespräch, momentan aber noch nicht veröffentlicht.
Sofern wir für Sie entsprechende Anträge beim für Sie zuständigen Finanzamt für eine Verschiebung der Vorausauszahlungen um einen Monat auf den 11. Mai 2020 beantragen sollen, bitte ich Sie uns hierzu eine kurze E-Mail über die Beauftragung zuzusenden. Diese Anträge werden wie bisher nach der Steuerberatervergütungsverordnung berechnet werden.
Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bundesregierung ein Notfallpaket für Soloselbständige (Einzelunternehmer) und Kleinstunternehmer plant und Anfang kommender Woche vorstellen wird. Hiernach ist „im Gespräch“, dass der betroffene Personenkreis Betriebsmittelhilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse und keine Darlehen) beantragen kann. Die Hilfen können je nach Anzahl der Mitarbeiter zwischen 9.000 € und 15.000 € liegen. Um die Hilfen möglichst unbürokratisch an die Unternehmer und Selbständigen zu bringen, soll es zunächst keine Bedürftigkeitsprüfung geben und erst im Nachhinein kontrolliert werden, ob die Hilfen infolge des Coronavirus wirklich benötigt wurden. Sobald uns hierzu neuere Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah darüber informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick