Sehr geehrte Mandanten,

seit Mitte der vergangenen Woche besteht jetzt endlich die Möglichkeit die „neue“ Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) zu beantragen.

Die Überbrückungshilfe (II) wird auch wieder als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und soll einen Teil der betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 kompensieren, um damit die Existenz Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Selbständigkeit zu sichern. Die maximale Förderung beträgt jetzt 50.000 € pro Monat und ist auf den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, begrenzt. Der Zuschuss wäre aber zurückzuzahlen, sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihre Selbständigkeit nicht bis zum 31. De-zember 2020 fortgeführt werden.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren oder die sich seit dem 31. Dezember 2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden haben. Eine Auszahlung des Zuschusses an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist deshalb ausgeschlossen.

Auch für die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann der Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.

Für die 2. Phase der Überbrückungshilfe wurde eine Entkopplung der Fördersumme von der Anzahl der Beschäftigen eingeführt, d.h. die Förderung ist jetzt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe hat folgende wichtige Eckpunkte:

  • Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe wurden die Fördersätze und der Vergleichszeitraum geändert.  Antragsberechtigt sind jetzt kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler
    • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten des Jahres 2019,
    • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Die Überbrückungshilfe erstattet dann einen Anteil in Höhe von
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
    • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %, im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Andererseits benötigen viele Soloselbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dies zur Sicherung ihrer betrieblichen Existenz. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb eine ergänzende Förderung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Sofern die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe erfüllt sind, ist dafür eine Zuwendung in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020, möglich.

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn ist bzw. wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe integriert und über die Antragsplattform des Bundes beantragt. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit folgenden Festbeträgen gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die Antragsfrist für die 2. Phase der Überbrückungshilfe endet am 31. Dezember 2020.

Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der 2. Phase Überbrückungshilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick