Kassen-Bon-Pflicht

Sehr geehrte Mandanten,

nachdem jetzt leider endgültig klar ist, dass ab dem 1.1.2020 eine Kassen-Bon-Pflicht besteht anbei eine kurze Information dazu für Sie:

Ab dem 1.1.2020 gilt die Kassen-Bon-Pflicht (Belegausgabepflicht). Um sicherzustellen, dass bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (Kassen), jeder Geschäftsvorfall in den digitalen Grundaufzeichnungen abgelegt wird, muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Auf dem auszuhändigen Beleg müssen folgende Mindestangaben enthalten sein:

  1. Der vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (= Verkäufer).
  2. Das Datum der Belegausstellung und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie der Vorgangsbeendigung.
  3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang der Art der sonstigen Leistung.
  4. Die Transaktionsnummer.
  5. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag.
  6. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Die Belegausgabepflicht gilt ABER nur für Steuerpflichtige, die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen.

Der Bon/Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall zur Verfügung gestellt werden. Er kann elektronisch (unveränderbar) oder in Papierform ausgestellt werden.Der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Bon/Belegs verpflichtet. Belege die vom Kunden nicht mitgenommen werden, müssen von den Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden. Es reicht nicht aus, wenn dem Kunden der Beleg nur an einem Bildschirm (Terminal, Kassendisplay, Handy, Mobile Kasse) sichtbar gemacht wird. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (z.B. Eisdiele, Imbiss etc.) kann die Finanzbehörde in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme von der Belegerteilungspflicht erteilen.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Frank-Th. Wick

Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

Sehr geehrte Mandanten,

nach einer neueren Entscheidung des XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 13.02.2019 – XI R 1/17) sind Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, als umsatzsteuerpflichtige Leistungen zwischen dem Abmahner und der abgemahnten Person, zu qualifizieren. Die vom Rechtsverletzter erhobene Gebühr stellt somit eine „Gegenleistung“ für die Abmahnleistung im umsatzsteuerliche Sinne dar.

Der BFH hat dabei klargestellt, dass unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage Abmahnungen zur Durchsetzung eines solchen Unterlassungs-anspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahn-ung erfolge nämlich zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Unerheblich sei dabei, dass im Zeitpunkt der Ab-mahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung überhaupt erfolgreich sein werde.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Vorerst keine Tarifermäßigung bei Abfindungen von Kleinbetrags-Riester-Renten

Sehr  geehrte Mandanten,

wird eine Riester-Rente als Kleinbetragsrente durch Einmalzahlung abgegolten, gibt es eine gravierende Unterscheidung bei Auszahlungen vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 1. Januar 2018.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 festgestellt, dass Auszahlungen vor dem 1. Januar 2018 keine tarifbegünstigte Entschädigung i.S.v. § 34 (2) Nr. 2 EStG darstellen, da ihnen das Merkmal der Außerordentlichkeit fehlt. Denn die Möglichkeit der Kapitalabfindung ist im Riester-Vertrag einvernehmlich vorgesehen worden. Die Zusammenballung von Einkünften erfolgt somit vertragsgemäß und stellt damit bei den Kleinbetragsrenten den typischen Normalfall dar.

Nachdem der Gesetzgeber erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 34 (1) EStG auf Abfindungen solcher Kleinbetragsrenten zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr angeordnet hat, besteht eine unterschiedliche Handhabung bei Fällen mit Auszahlungen vor und nach dem 1. Januar 2018.

Das letzte Wort in dieser Ungleichbehandlung hat nun der BFH, dort ist unter dem Aktenzeichen X-R-7/18 zwischenzeitlich das Revisionsverfahren anhängig.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

 

 

 

 

 

Versandkosten sind bei Sachbezügen in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen

Sehr geehrte Mandanten,

der BFH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2018 folgendes entschieden:

Erlangt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Sachbezug, so bemisst sich der Wert dafür am üblichen Endpreis gemäß § 8 (2) Satz 1 EStG. Das ist der Endverbraucherpreis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

In dem oben genannten Urteil hat der BFH zudem entschieden, dass Versandkosten in die Berechnung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen sind, wenn der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, da darin eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu sehen ist. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Bitte beachten Sie, dass bei der Gewährung von Sachbezügen an Mitarbeitern u.U. auch Annehmlichkeiten wie Kaffee, Tee, Getränke etc. in die monatliche Freigrenze von 44 € je Mitarbeiter einzubeziehen sind und somit die Freigrenze nicht mehr vollständig zur Verfügung steht.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgelts

Sehr geehrte Mandanten,

das FG Berlin-Brandenburg hat in einem erst jetzt veröffentlichen Urteil (vom 11.09.2017) folgendes entschieden:

Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Entgelt (Forderung) im Sinne von § 17 UStG dann uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urt. vom 24.10.2013). Ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate, wird als Indiz für eine Uneinbringlichkeit angesehen.

Wichtig ist jetzt hierbei die Unterscheidung, dass ertragsteuerlich (also in der Bilanz) eine Wertberichtigung (Abschreibung) der Forderung nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs in der nächsten der Feststellung der Uneinbringlichkeit aufzustellenden Bilanz, vorgenommen werden kann (hier ist sogar eine noch spätere Berichtigung möglich). Im Sinne der Umsatzsteuer bzw. im Sinne von § 17 UStG, muss die Umsatzsteuerberichtigung aber zeitnah, d.h. nach Ablauf der 6-Monats-Frist erfolgen, denn eine versäumte Berichtigung kann später nicht nachgeholt werden.

Bitte teilen Sie uns deshalb zeitnah – nach Ablauf der oben genannten Fristen – mit, wenn einer oder mehrere Ihrer Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt damit wir ggf. eine entsprechende Umsatzsteuerberichtigung für Sie fristgerecht vornehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Kassenführung

Sehr geehrte Mandanten,

die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zum Thema „Kassenführung“ folgende aktuellen Informationen veröffentlicht:

Einsatz von elektronischen Kassen.

Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Hierbei müssen alle Einzeldaten die durch die Nutzung der Kasse entstehen während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

– jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar, aufbewahrt werden. Dies schließt die Aufbewahrung von Handbüchern, Bedienungs- und Programmierungsanleitungen mit ein.

Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kassendaten für 10 Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch nicht möglich sein, sind die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern. Dem Unternehmen obliegt der Nachweis, dass alle steuerlich relevanten Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden.

Wird ein Kassensystem verwendet, bei dem eine dauerhafte Datenspeicherung wie oben ausgeführt technisch nachweislich nicht möglich ist, darf diese Kasse nicht mehr eingesetzt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet ein neues Kassensystem anzuschaffen

Einsatz von offenen Ladenkassen

Beim Einsatz von sog. „offenen Ladenkassen“ gilt ebenfalls grundsätzlich, dass alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen sind.Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit nachweislich Waren von geringem Wert (z.B. Brötchen, Zigaretten, Gemüse etc.) an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sogenannten Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld (z.B. Handkassen, Wechselgeld, Portokasse etc.) täglich zu zählen.Die Entnahmen, Einlagen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in dieser Weise erstellter Kassenbericht ist zulässig und ordnungsgemäß. Darüber hinaus sollte die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll nachgewiesen werden.Bitte beachten Sie zudem, mit Standardsoftware (z.B. Office-Programmen wie Excel) erstellte Tabellen sind nicht manipulationssicher und entsprechen somit nicht den Vorschriften zur Kassenführung.Wir werden Ihnen daher zeitnah die Vorlage einer DATEV-Excel-Kasse die revisionssicher ist zur Verfügung stellen.

Folgen von Mängeln

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung zur Folge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) wird dann nicht berücksichtigt und das Finanzamt ist zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.Sofern die Finanzbehörde darüber hinaus durch Schlüssigkeitsverprobungen Differenzen feststellt, die nicht substantiell widerlegt werden können, folgt daraus neben der Umsatz- und Gewinnschätzung regelmäßig auch ein Steuerstrafverfahren.Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Löschen von Daten bzw. bei Manipulationen der Programmierung von Kassensystemen durch Unternehmer/fremde Dritte/ Kassenhersteller /IT-Unternehmer etc. liegt zudem ein Straftatbestand vor, der entsprechend geahndet wird.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick