Mandanteninformation – Corona-Hilfe VI

Sehr geehrte Mandanten,

die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise schnellst möglich wieder in Gang kommt (so die Hoffnung).

Hierzu soll zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen (dies sollen Unternehmen mit max. 249 Mitarbeitern sein) die einen durch die Corona-Krise bedingten Umsatzausfall hatten und haben ein weiteres Programm als Überbrückungshilfe aufgelegt werden (Volumen: 25 Mrd.€). Die branchenübergreifende Hilfe soll als weiterer Zuschuss für die Monate Juni bis August 2020 gewährt werden. Leider wurden noch keine konkreten Aussagen dazu getroffen, ob es für diesen Zuschuss eine Rückzahlungsverpflichtung gibt. Ich gehe aber nicht davon aus.

Antragsberechtigt sollen Unternehmen sein, deren Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 bisher um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 rückläufig waren und deren Umsatz sich in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 %, vermindern. Bei Unternehmen, die nach dem Monat April 2019 gegründet worden sind, sind hierfür die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen.

Erstattet werden sollen bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %, können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag soll 150.000 € für drei Monate betragen. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Die Antragsfrist hierfür soll spätestens am 31. August 2020 enden.

Leider sind einige Formulierungen hierzu noch sehr unpräzise bzw. auslegungsfähig. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen oder eine Klarstellung von Seitens der Bundesregierung erfolgt ist, werden wir Sie zeitnah darüber informieren. Das entsprechende Antragsformular ist leider auch noch nicht verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Mandanteninformation – Corona-Hilfe V

Sehr geehrte Mandanten,

wie ich Ihnen bereits mit meiner Mandanten-Information vom 16. April 2020 zur Corona-Hilfe IV mitgeteilt habe, können Arbeitgeber allen ihren Beschäftigten (also nicht nur Pflegekräften und Kassiererinnen) Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Noch nicht abschließend geklärt war hierbei, ob die Beihilfen und Unterstützungen auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligungsquote 50 % und mehr) ausbezahlt werden können.

Hierzu habe ich gestern von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe – Abteilung Einkommensteuer und Lohnsteuer – die Information erhalten, dass die Beihilfe auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteilung von 50 % und mehr, ausbezahlt werden kann.

Bei dieser Personengruppe muss allerdings darauf geachtet werden, dass es durch die Beihilfe und Unterstützung nicht zu einer Überversorgung kommt und für die Gewährung der Beihilfe eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Erfüllung beider Voraussetzungen sollte kein Problem darstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Mandanteninformation – Corona-Hilfe IV

Sehr geehrte Mandanten,

aus aktuellem Anlass möchten wir Sie an dieser Stelle auf eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen hinweisen und dazu folgendes erklärend ausführen:

Arbeitgeber können allen ihren Beschäftigten (also nicht nur Pflegekräften und Kassiererinnen) Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Diese Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Geld oder Sachleistung sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit kann der Bonus auch Mini-Jobbern gewährt werden ohne den Mini-Job-Status zu verlieren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann zusätzlich gewährt werden.

Voraussetzungen sind, dass die Beihilfen und Unterstützungen

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt und auch während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden.
  2. über die Gehaltsabrechnung abgerechnet und ausbezahlt werden.

Nach aktuellem Stand kann die Beihilfe nicht an beherrschende (Beteiligung 50 % und mehr) Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt werden. Hier kann sich aber eventuell noch etwas ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Mandanteninformation – Corona-Hilfen IV

Sehr geehrte Mandanten,

mussten Sie Ihr Geschäft bereits aufgrund der Coronakrise schließen oder Umsatzeinbußen hinnehmen besteht, um die Liquiditätssituation zu verbessern „ausnahmsweise“ die Möglichkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag zu stellen, dass die zum 10. April 2020 fällige Umsatzsteuervorauszahlung bzw. die Lohnsteuerzahlung für den Monat März, erst am 11. Mai 2020 an das Finanzamt zu übermitteln und die Zahlung damit auch erst später zu leisten ist. Dies ergibt sich aus einer bundeseinheitlichen Verfügung der Finanzbehörden. Auch für die Folgemonate ist eine Folgeregelung im Gespräch, momentan aber noch nicht veröffentlicht.

Sofern wir für Sie entsprechende Anträge beim für Sie zuständigen Finanzamt für eine Verschiebung der Vorausauszahlungen um einen Monat auf den 11. Mai 2020 beantragen sollen, bitte ich Sie uns hierzu eine kurze E-Mail über die Beauftragung zuzusenden. Diese Anträge werden wie bisher nach der Steuerberatervergütungsverordnung berechnet werden.

Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bundesregierung ein Notfallpaket für Soloselbständige (Einzelunternehmer) und Kleinstunternehmer plant und Anfang kommender Woche vorstellen wird. Hiernach ist „im Gespräch“, dass der betroffene Personenkreis Betriebsmittelhilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse und keine Darlehen) beantragen kann. Die Hilfen können je nach Anzahl der Mitarbeiter zwischen 9.000 € und 15.000 € liegen. Um die Hilfen möglichst unbürokratisch an die Unternehmer und Selbständigen zu bringen, soll es zunächst keine Bedürftigkeitsprüfung geben und erst im Nachhinein kontrolliert werden, ob die Hilfen infolge des Coronavirus wirklich benötigt wurden. Sobald uns hierzu neuere Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Mandanteninformation – Corona-Hilfen III

Sehr geehrte Mandanten,

die Landesregierung Baden-Württemberg hat wie angekündigt Ihre Hilfsmaßnahmen für Unternehmen in der Corona-Krise erweitert.

Über die L-Bank bzw. die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg stehen zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Unternehmen sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe weitere Mittel und Förderprogramme zur Verfügung. Die Förderinstitute arbeiten die durch die Coronakrise bedingten Anträge bevorzugt ab.

Folgendes Unterstützungsprogramm ist für die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsengpässen besonders geeignet:

Liquiditätskredit

  • Betriebsmittelfinanzierungen, Konsolidierungen und Betriebsübernahmen.
  • Für Freiberufler und gewerbliche Unternehmen (bis max. 500 Mitarbeiter).
  • Kredithöhe: 10.000 € bis 5 Mio. €
  • Laufzeit: 4, 5, 6, 8 oder 10 Jahre. Tilgungsfrei 0 bis 2 Jahre oder 4 Jahre.
  • Sondertilgungen jederzeit möglich.

Die Antragstellung erfolgt hier auch wieder über Ihre Hausbank. Sollten Sie jedoch unsere Unterstützung benötigen oder wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte melden Sie sich auf Grund der bereits jetzt großen Nachfrage zeitnah, damit wir entsprechende Zeitfenster für Besprechungen/Beratung einplanen können.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick