Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2013

Sehr geehrte Mandanten,

ab dem 1. Juli 2013 hat der Gesetzgeber neue Pfändungsfreigrenzen beschlossen. Der neue monatliche unpfändbare Grundbetrag beträgt jetzt 1.045,40 € (bisher 1.028,89 €). Der neue unpfändbare Grundbetrag erhöht sich zudem um monatlich 393,30 € (bisher 387,22 €), wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer Person zu erfüllen ist. Für jede weitere Person (bis maximal fünfte Person) für die eine Unterhaltsverpflichtung besteht, erhöht sich dann der unpfändbare Grundbetrag um weitere 219,12 € (bisher 215,73 €).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Aufbewahrungspflichten

Sehr geehrte Mandanten,

im geschäftlichen wie auch privaten Bereich sammeln sich Jahr für Jahr eine Menge von Belegen, Rechnungen etc. an. Bitte beachten Sie dazu folgendes: 

Im betrieblichen Bereich müssen Kaufleute bzw. Unternehmer nach Handels- und Steuerrecht Geschäftsunterlagen 6 oder 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht oder der Jahresabschluss festgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesendet werden. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. 

Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Bei Lohnunterlagen für die Sozialversicherung endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

Auf jeden Fall sollten Sie bevor Sie mit der Entsorgung der nicht mehr benötigten Unterlagen beginnen, sich mit ins in Verbindung setzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Elektronische Lohnsteuerkarte

Sehr geehrte Mandanten,
 

voraussichtlich ab dem II. Quartal 2012 müssen Firmen die Besteuerungsmerkmale von Arbeitnehmern online abrufen. Bitte beachten Sie dazu:

 

Das Bundeszentralamt für Steuer in Bonn (BZSt) speichert unter der individuellen und dauerhaften Steuer-Identifikationsnummer für alle in Deutschland gemeldeten Bürger jene Informationen, die zur Berechnung der Lohnsteuer notwendig sind. Änderungen der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers stellt das BZSt dem jeweiligen Arbeitgeber monatlich zur Verfügung.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der Steuer-Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum des Beschäftigten die Besteuerungsmerkmale elektronisch beim BZSt abzurufen und bei der monatlichen Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Wenn kein Abruf erfolgt, wird der Arbeitgeber daran erinnert, dass für ihn geänderte Datensätze bereitstehen.

 

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen sowie ihn darüber informieren, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt. Die Steuer-Identifikationsnummer befindet er auf jedem Einkommensteuerbescheid, oder kann beim BZSt schriftlich erfragt werden. Die Merkmale seiner virtuellen Lohnsteuerkarte kann der Arbeitnehmer jederzeit beim Finanzamt anfordern. 
 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick

Archivierung elektronischer Kontoauszüge im Onlinebanking-Verfahren

Sehr geehrte Mandanten,

das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28. Juli 2010 nochmals klargestellt, das es sich bei einem elektronisch übermittelten Kontoauszug um ein originär digitales Dokument handelt. Allein mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszuges genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten jedoch nicht.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges ist es daher erforderlich, das die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert wird (§ 147 Abs. 2 und 4 AO). Dabei sind sowohl die GoB als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden oder vor dem Speichern (oder ähnlichem) nur noch nachvollziehbar verändert werden können. Die Übermittlung und Speicherung der Daten im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen nicht, da bei diesem Format eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung möglich ist.

Alternativ kann aber die Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs erfolgen oder auch die Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist stellt eine Lösung dar.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige künftig weiterhin möglich

Sehr geehrte Mandanten, 

 

im Rahmen der Beschlussfassung des Beschäftigungschancengesetzes hat der Bundestag am 7. Juli 2010 einige Neuregelungen beschlossen. Der Bundesrat hat dazu in seiner Sitzung am 24. September 2010 die Fortführung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gebilligt. Damit haben Unternehmer auch weiterhin die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Ursprünglich sollte diese Möglichkeit zum 31. Dezember 2010 auslaufen. Die Beiträge werden ab dem Jahr 2011 auf 30,38 EUR (Ost) bzw. 35,78 EUR (West) angehoben. Ab dem Jahr 2012 betragen die Beiträge dann 60,76 EUR (Ost) bzw. 71,56 EUR (West). Existenzgründer zahlen ab dem Jahr 2011 im Jahr der Gründung nur den halben Beitrag.

 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick