Mandanten – Information E-Rechnung

Sehr geehrte Mandanten,

mit der Zustimmung zum Wachstumschancengesetz des Bundesrats vom 22. März 2024 hat die Bundesregierung die EU-Vorgaben zur Einführung der elektronischen Rechnung in nationales Recht umgesetzt.

Der Hintergrund hierfür war, dass innerhalb der EU jährlich ein Umsatzsteuerbetrug von rd. 100 Mrd.€ stattfindet, dass man auf diese Weise versucht zu unterbinden.

Im Einzelnen geht es um folgendes:
Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen/Unternehmer ohne Ausnahme im B2B-Bereich (Geschäftskundensegment) in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Das betrifft grundsätzlich alle steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland. Eine Ausnahme hiervon gilt für Fahrausweise sowie Kleinbetragsrechnungen unter 250 €.

Eine E-Rechnung ist gemäß § 14 UStG bzw. der EU-Norm 16931 nur dann eine E-Rechnung, wenn sie in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie eine elektronische Verarbeitung zulässt (ein PDF-Dokument zählt nicht hierzu).

Momentan gibt es nur zwei Formate die hierfür in Frage kommen:

a) XRechnung (nur maschinenlesbar) und b) ZUGFeRD-Format ab Version 2.01.

Ab dem Jahr 2025 entfällt auch der Vorrang der Papier-Rechnung. Jedes Unternehmen/Unternehmer darf ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen versenden. In den Jahren 2025 und 2026 besteht aber übergangsweise die Möglichkeit, Papier-Rechnungen (auch im PDF-Format) an die Geschäftskunden zu versenden. Werden diese Papier-Rechnungen aber im PDF-Format versendet, darf dies nur noch mit Einwilligung des Rechnungsempfänger geschehen.

Wichtig ist hierbei, wenn sich der Rechnungsaussteller für eine E Rechnung entscheidet, muss der Rechnungsempfänger diese annehmen und muss von diesem im erhaltenen
Ursprungsformat gespeichert werden.

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Unternehmen/Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 € Rechnungen weiterhin in Papier oder im PDF-Format, versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 €, müssen dann zwingend im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.

Ab dem 1. Januar 2028 sind dann alle Unternehmen/Unternehmer verpflichtet im B2B-Bereich E-Rechnungen zu versenden.

Handlungsbedarf

Nachdem alle Unternehmen/Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 erhaltene E-Rechnungen im Ursprungsformat speichern müssen, müssen sie sich hierfür um eine Softwarelösung bemühen, damit die Lesbarmachung der E-Rechnungen jederzeit möglich ist (zur Klarstellung, dass betrifft auch Gutschriften).

Aktuell gibt es hierfür folgende (seriöse) Anbieter:

ADDISON, Billomat, DATEV eG, FastBill, Lexoffice, Papierkram Pro+, sevDesk, WISO Mein Büro.

Auch andere Länder innerhalb der EU habe die E-Rechnung eingeführt oder sind gerade dabei (z.B. Italien, Ungarn, Spanien). Die nationalen Anforderungen an die E-Rechnung unterscheiden sich aber, sodass deutsche Unternehmen/Unternehmer die auch in diesen Ländern tätig sind, eine eigene länderspezifische Lösung benötigen um die
E-Rechnung zu empfangen und verarbeiten zu können.

E-Rechnungen müssen ab dem Jahr 2025 nicht zwingend per E-Mail versendet werden. In der Automobilindustrie erfolgt oftmals z.B. die Kommunikation über ein spezielles Kundenportal über das dann auch die E-Rechnung versendet werden könnte. Hierfür ist es sinnvoll mit Ihrem Geschäftspartner dies abzuklären.

Wichtig ist noch folgendes, wenn Sie ab dem Jahr 2025 nicht in der Lage sein sollten E-Rechnungen zu empfangen, ist bisher nicht vorgesehen das hierfür ein Bußgeld festgesetzt wird. Allerdings haben dann alle Unternehmen/Unternehmer das praktische Problem, wer eine E-Rechnung nicht lesen kann, kann diese nicht prüfen, nicht bezahlen und ein Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich.

Für ALLE Geschäftsbeziehungen mit End-Verbrauchern (Privatkunden), bleiben Papierrechnungen weiterhin erlaubt.

Sofern Sie zu diesen Themen noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

Transparenzregister

Sehr geehrte Mandanten,

in Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 sind gemäß §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, UG, Stiftungen) sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, deren wirtschaftlich Berechtigte in das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister einzutragen.

Die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben sind dabei von den jeweiligen Vereinigungen (d. h. deren Geschäftsleitungen) aktiv einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und bei Änderungen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.

Für juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften galt bislang die Fiktionswirkung nach § 20 Abs. 2 GwG, d. h. die Eintragungspflicht entfiel, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Angaben im Handelsregister (oder in anderen im Gesetz genannten öffentlichen Registern) elektronisch abrufen ließen. In der Regel musste also z. B. eine GmbH oder eine UG neben der Registrierung im Handelsregister keine gesonderte, „doppelte“ Eintragung im Transparenzregister vornehmen.

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes ist diese Mitteilungsfiktion nun ersatzlos weggefallen. Somit sind nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften grundsätzlich zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Da bereits bei einfachen Verstößen empfindliche Geldbußen bis zu 100.000 € drohen, besteht also ein dringender Handlungsbedarf.

Für die betroffenen Gesellschaften hat der Gesetzgeber zur Eintragung der Änderungen in das Transparenzregister allerdings folgende Übergangsfristen vorgesehen:

  Rechtsform  Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien  Gesellschaft mit beschränkter Haftung, UG, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft    in allen anderen Fällen  
  Meldepflicht  bis zum 31.03.2022  bis zum 30.06.2022  bis zum 31.12.2022

Bitte beachten Sie ergänzend: Die oben genannten Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen Vereinigungen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten.

Mit der Neuregelung einher geht zudem die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister für geldwäscherechtlich Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare sowie für Behörden. Dies mag zwar die ersehnte Erleichterung für den Kundenidentifizierungsprozess schaffen, die mit der Gesetzesänderung vollzogene Umwandlung in ein „Vollregister“ wird aber zwangsläufig zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für deutsche Unternehmen und zu erhöhten Haft-
ungspotentialen
für Geschäftsführer und Vorstände führen. Denn ab sofort sind viele Unternehmen erstmals verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden und darüber hinaus müssen die diesbezüglichen Eintragungen im Zuge der doppelten Registerführung auch fortlaufend überprüft und ggf. bei etwaigen Änderungen aktualisiert werden.

Da einerseits das Bundesverwaltungsamt zuletzt von einer recht weiten Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Berechtigung“ ausgegangen ist, andererseits aber dieser Begriff nicht eindeutig definiert ist, sind bußgeldbewerte Verstöße bei der rechtsfehleranfälligen Mitteilungspflicht und bei widersprüchlichen Eintragungen zwischen Handelsregister und Transparenzregister naheliegend.

Die notwendigen Daten die an das Transparenzregister gemeldet werden müssen, können von jeder Gesellschaft selbst über das Portal www.transparenzregister.de, beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Registrierung.

Bei Rückfragen oder Unklarheiten empfehle Ihnen deshalb eindringlich zur Vermeidung eines Bußgeldes auf fachkompetenten juristischen Rat zurückzugreifen, insbesondere im Hinblick auf das relevante Kriterium der „wirtschaftlichen Berechtigung“.

Da der fachkompetente juristische Rat unter das für Steuerberater geltende standesrechtliche Verbot zur Rechtsberatung fällt, können wir Sie hierzu leider nicht beraten. Sie können diesbezüglich aber gerne Kontakt mit unserem Kooperationspartner, Herrn Rechtsanwalt Henrik Angster, Gesellschafter-Geschäftsführer der Angster Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter 0711/46051206-0 oder unter info@angster.de, aufnehmen.

Corona November – Nothilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit gestern dem 25. November 2020 ist es nun endlich möglich, die groß von unserer Bundesregierung angekündigte November-Nothilfe über das Portal des Bundeswirtschaftsministeriums zu beantragen.

Erfreulich ist, dass die November-Nothilfe bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden kann. Weniger erfreulich ist (aber das war fast nicht anders zu erwarten), dass nicht auch gleich eine Beantragung für den Monat Dezember 2020 möglich ist und zudem – entgegen allen medialen Äußerungen – wird die angekündigte Umsatzausfall-Erstattung auch noch auf 29/30 (das entspricht dann tatsächlichen 72,5 %) gekürzt, da der Teil-Lockdown erst ab dem 2. November 2020 in Kraft getreten ist.

Zu unterscheiden ist bei der Beantragung zwischen direkt Betroffenen (z.B. Gaststätten) und indirekt Betroffenen (z.B. eine Wäscherei die ausschließlich Hotels als Kunden hat) bzw. indirekt Betroffenen über Dritte (z.B. eine Künstleragentur die Musiker vermittelt die überwiegend Live-Auftritte in Lokalen haben). Einheitliche Voraussetzung für die Beantragung der Nothilfe ist, dass alle Betroffenen einen Umsatzrückgang im Monat November 2020 von mindestens 80 % gegenüber dem Umsatz (netto) im Monat November 2019 verzeichnen müssen.

Umsatzerlöse die im Zeitraum der Schließung erwirtschaftet werden sind nur dann schädlich für die Beantragung der Nothilfe, wenn Sie mehr als 25% des Monatsumsatzes ausmachen. Für Gastronomiebetrieb bleiben aber die Umsätze aus dem Außerhausverkauf unberücksichtigt.

Sofern der Umsatzrückgang die geforderten 80% erreicht, werden 75% bzw. tatsächliche 72,5% des Nettoumsatzes aus dem November 2019 erstattet.

Damit keine „Überentschädigung“ des Betroffenen für den Monat November 2019 erfolgt, müssen im Antrag bereits erhaltene Zuschüsse aus der Soforthilfe, der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) angegeben werden. In welcher genauen Höhe ein Abzug erfolgt muss individuell berechnet werden. Zudem sind Erstattungen von z.B. Betriebsunterbrechungsversicherungen und Kurzarbeitergeld anzugeben. Auch hier lässt sich im Vorfeld der mögliche Abzugsbetrag nicht ermitteln.

Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der Corona-November-Nothilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

 

Corona-Unterstützung wegen neuem Lockdown (Nothilfe)

Sehr geehrte Mandanten,

die Bundesregierung hat den von dem ab morgen geltenden Lockdown betroffenen Firmen umfassende Hilfe zugesagt. Und zwar nicht nur den direkt sondern auch den indirekt betroffenen Unternehmen. Noch müssen zwar die genauen Förderdetails zwischen dem Finanz- und Wirtschaftsministerium im Detail abgestimmt werden, folgendes steht aber bereits fest:

  1. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern, werden den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Nothilfe) gewährt, um sie für den finanziellen Ausfall zu entschädigen. Neben Firmen erhalten also auch Solo-Selbständige, Theater, Kinos und Sportvereine Hilfe, wenn sie entsprechende Einbußen nachweisen können.
  2. Unterstützungen sollen ebenfalls auch die Unternehmen bekommen, die zwar nicht schließen müssen aber trotzdem vom Lockdown massiv (was das genau bedeutet ist noch offen !) betroffen sind. Das wäre z.B. eine Wäscherei die überwiegend für Hotels arbeitet. Diese muss zwar nicht schließen, wird aber aufgrund der Einschränkungen der Hotels betroffen sein. Die Höhe des Unterstützung wird sich nach den Umsatzeinbußen richten, genaue Details sind hierzu aber noch nicht entschieden.
  3. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbständige sollen 75% ihres Umsatzes ersetzt bekommen, den sie im vergangenen Jahr 2019 im Monat November erzielt haben. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern soll die Unterstützung „nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen EU-Beihilfen Vorgaben“, ermittelt werden. Das bedeutet eine Unterstützung von ca. 60% des Vorjahresumsatzes aus dem November 2019. Die Nothilfe ist bei einem Maximalbetrag von 3 Mio. EURO gedeckelt.
  4. Unternehmen die erst nach dem November 2019 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben, können als Basis für die Berechnung der Nothilfe den Umsatz aus dem Monat Oktober 2020 heranziehen. Solo-Selbständige und kleinere Unternehmen, die ihren Umsatz nicht einzeln nach Monaten ausweisen, sollen zudem eine alternative Möglichkeit erhalten und zwar können diese den Jahresumsatz 2019 auf eine Durchschnittswoche umrechnen. Danach bemisst sich dann die Entschädigung für die Zeit des Lockdowns. Diese pauschale Berechnung können auch Solo-Selbständige nutzen, die etwa im vergangenen November wegen besonderer Umstände wie z.B. Urlaub, einen außergewöhnlich geringen Umsatz hatten.
  5. Andere staatliche Unterstützung wie etwa Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld sollen mit der Nothilfe verrechnet werden. Strittig zwischen den beteiligten Parteien ist noch, wie mit Umsätzen umgegangen wird, die Unternehmen trotz des Lockdowns im November erzielen (z.B. ein Restaurant verkauft im November Speisen außer Haus). Vermutlich wird dieser Umsatz zumindest teilweise von den Hilfen abgezogen, wobei ein großzügige Regelung angestrebt wird damit unternehmerisches Engagement nicht bestraft wird.
  6. Die Anträge sollen über die bekannten Portale gestellt werden können, die für die Überbrückungshilfe eingerichtet wurden. Neu wird aber sein, dass Nachweise über die Umsatzerlöse im Monat November 2019 erbracht werden müssen. In welcher Form, ist noch völlig offen.
  7. Das genaue Datum ab wann die Anträge gestellt werden können steht leider noch nicht fest. Es ist aber davon auszugehen, dass die ab Mitte November 2020 möglich sein wird.

Sofern es hierzu weitere bzw. genauere Informationen gibt, werden wir Sie wie gewohnt zeitnah darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick

 

Mandanten-Information – Corona-Überbrückungshilfe 2. Phase

Sehr geehrte Mandanten,

seit Mitte der vergangenen Woche besteht jetzt endlich die Möglichkeit die „neue“ Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) zu beantragen.

Die Überbrückungshilfe (II) wird auch wieder als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und soll einen Teil der betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 kompensieren, um damit die Existenz Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Selbständigkeit zu sichern. Die maximale Förderung beträgt jetzt 50.000 € pro Monat und ist auf den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, begrenzt. Der Zuschuss wäre aber zurückzuzahlen, sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihre Selbständigkeit nicht bis zum 31. De-zember 2020 fortgeführt werden.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren oder die sich seit dem 31. Dezember 2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden haben. Eine Auszahlung des Zuschusses an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist deshalb ausgeschlossen.

Auch für die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann der Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.

Für die 2. Phase der Überbrückungshilfe wurde eine Entkopplung der Fördersumme von der Anzahl der Beschäftigen eingeführt, d.h. die Förderung ist jetzt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe hat folgende wichtige Eckpunkte:

  • Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe wurden die Fördersätze und der Vergleichszeitraum geändert.  Antragsberechtigt sind jetzt kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler
    • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten des Jahres 2019,
    • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Die Überbrückungshilfe erstattet dann einen Anteil in Höhe von
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
    • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %, im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Andererseits benötigen viele Soloselbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dies zur Sicherung ihrer betrieblichen Existenz. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb eine ergänzende Förderung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Sofern die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe erfüllt sind, ist dafür eine Zuwendung in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020, möglich.

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn ist bzw. wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe integriert und über die Antragsplattform des Bundes beantragt. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit folgenden Festbeträgen gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die Antragsfrist für die 2. Phase der Überbrückungshilfe endet am 31. Dezember 2020.

Der guten Ordnung halber bitte ich Sie mich hierfür in einem separaten E-Mail zu beauftragen. Die Berechnung erfolgt dann nach Beantragung der 2. Phase Überbrückungshilfe nach Zeitaufwand gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank-Th. Wick