Versandkosten sind bei Sachbezügen in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen

Sehr geehrte Mandanten,

der BFH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2018 folgendes entschieden:

Erlangt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Sachbezug, so bemisst sich der Wert dafür am üblichen Endpreis gemäß § 8 (2) Satz 1 EStG. Das ist der Endverbraucherpreis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

In dem oben genannten Urteil hat der BFH zudem entschieden, dass Versandkosten in die Berechnung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen sind, wenn der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, da darin eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu sehen ist. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Bitte beachten Sie, dass bei der Gewährung von Sachbezügen an Mitarbeitern u.U. auch Annehmlichkeiten wie Kaffee, Tee, Getränke etc. in die monatliche Freigrenze von 44 € je Mitarbeiter einzubeziehen sind und somit die Freigrenze nicht mehr vollständig zur Verfügung steht.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgelts

Sehr geehrte Mandanten,

das FG Berlin-Brandenburg hat in einem erst jetzt veröffentlichen Urteil (vom 11.09.2017) folgendes entschieden:

Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Entgelt (Forderung) im Sinne von § 17 UStG dann uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urt. vom 24.10.2013). Ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate, wird als Indiz für eine Uneinbringlichkeit angesehen.

Wichtig ist jetzt hierbei die Unterscheidung, dass ertragsteuerlich (also in der Bilanz) eine Wertberichtigung (Abschreibung) der Forderung nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs in der nächsten der Feststellung der Uneinbringlichkeit aufzustellenden Bilanz, vorgenommen werden kann (hier ist sogar eine noch spätere Berichtigung möglich). Im Sinne der Umsatzsteuer bzw. im Sinne von § 17 UStG, muss die Umsatzsteuerberichtigung aber zeitnah, d.h. nach Ablauf der 6-Monats-Frist erfolgen, denn eine versäumte Berichtigung kann später nicht nachgeholt werden.

Bitte teilen Sie uns deshalb zeitnah – nach Ablauf der oben genannten Fristen – mit, wenn einer oder mehrere Ihrer Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt damit wir ggf. eine entsprechende Umsatzsteuerberichtigung für Sie fristgerecht vornehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Th. Wick

Kassenführung

Sehr geehrte Mandanten,

die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zum Thema „Kassenführung“ folgende aktuellen Informationen veröffentlicht:

Einsatz von elektronischen Kassen.

Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Hierbei müssen alle Einzeldaten die durch die Nutzung der Kasse entstehen während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

– jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar, aufbewahrt werden. Dies schließt die Aufbewahrung von Handbüchern, Bedienungs- und Programmierungsanleitungen mit ein.

Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kassendaten für 10 Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch nicht möglich sein, sind die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern. Dem Unternehmen obliegt der Nachweis, dass alle steuerlich relevanten Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden.

Wird ein Kassensystem verwendet, bei dem eine dauerhafte Datenspeicherung wie oben ausgeführt technisch nachweislich nicht möglich ist, darf diese Kasse nicht mehr eingesetzt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet ein neues Kassensystem anzuschaffen

Einsatz von offenen Ladenkassen

Beim Einsatz von sog. „offenen Ladenkassen“ gilt ebenfalls grundsätzlich, dass alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen sind.Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit nachweislich Waren von geringem Wert (z.B. Brötchen, Zigaretten, Gemüse etc.) an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sogenannten Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld (z.B. Handkassen, Wechselgeld, Portokasse etc.) täglich zu zählen.Die Entnahmen, Einlagen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in dieser Weise erstellter Kassenbericht ist zulässig und ordnungsgemäß. Darüber hinaus sollte die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll nachgewiesen werden.Bitte beachten Sie zudem, mit Standardsoftware (z.B. Office-Programmen wie Excel) erstellte Tabellen sind nicht manipulationssicher und entsprechen somit nicht den Vorschriften zur Kassenführung.Wir werden Ihnen daher zeitnah die Vorlage einer DATEV-Excel-Kasse die revisionssicher ist zur Verfügung stellen.

Folgen von Mängeln

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung zur Folge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) wird dann nicht berücksichtigt und das Finanzamt ist zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.Sofern die Finanzbehörde darüber hinaus durch Schlüssigkeitsverprobungen Differenzen feststellt, die nicht substantiell widerlegt werden können, folgt daraus neben der Umsatz- und Gewinnschätzung regelmäßig auch ein Steuerstrafverfahren.Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Löschen von Daten bzw. bei Manipulationen der Programmierung von Kassensystemen durch Unternehmer/fremde Dritte/ Kassenhersteller /IT-Unternehmer etc. liegt zudem ein Straftatbestand vor, der entsprechend geahndet wird.

Sofern Sie dazu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick

Folgen des Brexit für englische Gesellschaften in Deutschland

Sehr geehrte Mandanten,

derzeit sind geschätzte 8.200 Unternehmen mit englischen Rechtsformen wie die Limited, die LLP (Limited Liability Partnership) oder die PLC (Public Company Limited Shares) in Deutschland tätig. Der für den
29. März 2019 angekündigte Austritt (Brexit) des Vereinigten Königreichs aus der EU, zwingt diese Gesellschaften ihre Zukunftsfähigkeit zu prüfen und zeitnah mögliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bisher profitieren die englischen Gesellschaften von der EU-weiten Niederlassungsfreiheit. In der Regel befinden sich die Unternehmensführung und das laufende Geschäft ausschließlich in Deutschland, nach der sogenannten „Gründungstheorie“ werden diese Gesellschaften aber als englische Gesellschaften in Deutschland anerkannt. Die „Gründungstheorie“ stellt für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft allein darauf ab, dass die Vorschriften des frei gewählten Gründungsrechts – hier englisches Recht – eingehalten werden. Auf Gesellschaften aus Drittstaaten wie z.B. die Schweiz oder die USA, wenden deutsche Gerichte nicht die „Gründungstheorie“, sondern das Gegenstück die „Sitztheorie“, an. Danach wird das Bestehen einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie tatsächlich geführt wird, sie also ihren Verwaltungssitz hat.

Sollte es zu einem „harten Brexit“ kommen, wird Großbritanien zukünftig als Drittstaat zu behandeln sein. Die Konsequenzen daraus wären, dass Auslandsgesellschaften (Limited, LLP, PLC) dann in Deutschland nicht mehr als Rechtsformen mit haftungsbeschränkungen möglich wären (der Gründungsakt entspricht nämlich nicht den deutschen Anforderungen) sondern nur noch vollhaftend als GbR´s, oHG´s oder Einzelunternehmen betrieben werden könnten. Bei einem „weichen“ Brexit könnten diese dramatischen Konsequenzen vermieden werden, sofern Großbritanien Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird, denn dann gilt die Niederlassungsfreiheit und somit die „Gründungstheorie“, weiter.

Englische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland sollten sich zeitnah intensiv mit den Möglichkeiten auseinandersetzen, die ihnen zur Verfügung stehen. Eine Einheitslösung gibt es hierbei leider nicht, vielmehr ist die beste Option für jeden Einzelfall zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Thomas Wick