Sehr geehrte Mandanten, 

 

Ab dem 1. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos gemäß dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes von seiner Bank verlangen, dass sein Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Über das P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Der aktuelle Pfändungsfreibetrag beträgt 985,15 €. Mit diesem Basisbetrag, der unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte für jeweils einen Kalendermonat gewährt wird, können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder auch Daueraufträge abgewickelt werden. Wichtig ist hierbei zudem, wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der nicht verbrauchte Teilbetrag auf den Folgemonat übertragen. Die Neuregelung führt dazu, dass die Pfändung eines Bankkontos nicht mehr zu einer vollständigen Blockierung des Kontos führt.

 

Mit freundlichen Grüßen 
 

Frank-Thomas Wick