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Archivierung elektronischer Kontoauszüge im
Onlinebanking-Verfahren
Sehr geehrte Mandanten,
das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.
Juli 2010 nochmals klargestellt, das es sich bei einem elektronisch
übermittelten Kontoauszug um ein originär digitales Dokument handelt.
Allein mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszuges genügt der
Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden
Aufbewahrungspflichten jedoch nicht.
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges ist es
daher erforderlich, das die Datei auf einem maschinell auswertbaren
Datenträger archiviert wird (§ 147 Abs. 2 und 4 AO). Dabei sind sowohl
die GoB als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)
zu beachten. Die GoBS setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor
dem Weiterverarbeiten im System des Kunden oder vor dem Speichern (oder
ähnlichem) nur noch nachvollziehbar verändert werden können. Die
Übermittlung und Speicherung der Daten im pdf-Format genügt diesen
Grundsätzen nicht, da bei diesem Format eine leichte und nicht mehr
nachvollziehbare Änderung möglich ist.
Alternativ kann aber die Übermittlung und Speicherung eines digital
signierten elektronischen Kontoauszugs erfolgen oder auch die Vorhaltung
des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit
während der Aufbewahrungsfrist stellt eine Lösung dar.
Mit
freundlichen Grüßen
Frank-Thomas Wick
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